lxxxviVdem sollen sie auffsicht haben / das niemandt die güterso gestolen/ bei den todten gefunden/ oder da schiffbruchgeschiet were / ohn jr erleubnus anfange. Es sollen auchgerürte vnsere Ambtleuthe vnd Beuelhaber solch guthvon vnsert wegen in guter gewarsam anhalten / ohne deszugeniessen oder verbringen zulassen / Sonder von vns daruber be-uelchs zugewarten.Verthedigung der hocheit mit den Bastarts vndvnbekanten / auch gefunden gütern.Leichfals sollen sie daran sein / das vnsere hocheitvnd gerechtigkeit mit den Bastarts vnd vnbekand-ten / auch gefunden gütern verwart vnd verthedigtwerde / Wie in vnser außgangener Rechts Ord-nung am zweivndsiebenzigsten blat derhalben auchzum theil meldung geschehen.Wie es zuhalten da der hochheit vnd gerechtig-keit halber jrthumb furhanden / oder kunff-tiglich zubesorgen.O in einichem ort oder theil / der hocheit vnd gerech-tigkeit halber jetzundt jrthumb furhanden / oderkunfftiglich zubesorgen were / Sollen vnsere Ambt-leuth vnd Beuelhaber sich bei den alten / vnd anderndie es wissen mögen / erkundigen / in vnser Cantzleyanzeigen / vnd nach rath/ zeugen zu künfftiger gedechtnuß führenlassen.Von haltung beleidts vnd besichtigung.Mfall auch einich beleidt oder besichtigung zuhaltenvon nöthen / Mögen gerurte vnsere Ambtleuth vndBeuelhaber nach gelegenheit vns oder vnsern veror-denten Rheten zuerkennen geben / vnd wa nötig / jnenjemandts zuzuordnen begeren.Von
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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