Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxxviijBeschluß.Em allem nach beuehlenwir Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnd Berg / ꝛc. obgenant / vn-sern Ambtleuthen / Vögten / Rich-tern / Schultheissen / auch Burger-meistern / Rheten / vnd vort allenvnsern Vnderthanen / Lehen /Schirmbs vnd andern Verwand-ten / furgesetzten vnsern Edict / Ord-nungen vnd Policeyen / in allen vndjeden articulen / stracks vestiglich zugeleben vnd nachzukommen / da-wider nit zuthun / noch gethan zuwerden gestatten / Sonder dieVberfarer mit ernster vnnachlessiger peen / darfur / wie sich gebürt /zustraffen vnd anzusehen. Daran geschicht vnser ernster meinung.Damit auch niemandt sich der vnwissenheit zubeklagen/ so sollenobgesetzte vnsere Edict/ Ordnungen vnd Policeyen/ auff allenHerrngedingen in beisein vnserer Ambtleuth / Vögt / Richter /Schultheissen / Scheffen vnd anderer vnser Vnderbeuelchaber,verlesen/ vnd vort darauff/ wie denselbigen seither dem letztenHerꝛngeding nachkommen / fleiſſig erkundigt / die mangel auffge-zeichent / vnd auffs furderligst in vnsere Cantzley verstendigt wer-den. Da aber kein Herrngeding gehalten / soll man diesem zu allenvier Monaten also / wie vorgemelt / nachkommen / Vnd wollenvns des also zu euch allen vnd einem jeden insonderheit gentzlichversehen.Ordnung