lxxxoder zustraffen / vnd die Partheien selbst zuuerhören / oder nach ge-legenheit / an ein vnpartheisch Recht zustellen. Da sie aberden mangel oder gebrech nit besseren kondten / sollen sie vns die gele-genheit zuerkennen geben / doch darneben auff wege vnd mittel helf-fen bedacht sein / damit dem furkommen werde. Gleichwoll abersollen die Gerichter ohne gewisse vrsach nit verdechtig oder parthei-lich gehalten werden.Das keine Gebröder auff eine zeit oder zu-gleich Scheffen seien.Achdem sich auch nit gebürt / das zween odermehr Gebröder auff eine zeit oder zugleich in ei-nem Gericht Scheffen sein / So sollen vnsereAmbtleuth vnd Beuelchaber dasselbig nicht ge-statten.Das Vögt, Schultheissen, Richter oderDinger die Gerichter selbst besitzen.Nsere Vögt / Schultheissen / Richter oder Din-ger sollen die Gerichter selbst besitzen / es were dan /das sie durch ehafften daran verhindert / vnd alsoin jre platzen jemandt anders zuuerordnen not-wendig verursacht.Das obgemelte Beuelchaber / so die Gerichter be-sitzen/ auch Botten/ rc. nit mit Scheffen seien.Erurte vnsere Vögt / Schultheissen / Richter / Din-ger / Botten oder dergleichen personen / sollen nit mitScheffen sein / noch vrtheilen helffen.In was fellen die Partheien von dem Gerichtsollen mögen angenommen werden.Vnsere
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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