Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxxvjDie jenige so an einichem ort in vnsern Furstenthumben vndLanden / thodtschlege / gewaldt / oder andern muetwillen begangen /also das sie peinlich zustraffen / sollen in keinem anderen ort in vnse-ren Fürstenthumben oder Landen geduldet/ auch kein gleit gegebennoch gehalten / Sonder wa sie betretten / zu Recht angenommenvnd gestrafft werden / Vnd soll ein Beuelchaber auff ansuchen desandern oder der Partheien / dieselbige Theter zu Recht annemenvnd versicheren. Welche aber das nit theten/ soll vns zuerkennengegeben werden.Als auch jemandt angegriffen wurdet / sollen vnsere Ambtleuthvnd Beuelchaber sich anstundt seiner gelegenheit / vnd von was fa-men vnd namen / auch woher der ist / erkundigen. Dergleichen diethat darumb er angenommen / grundtlich vnnd warlich erfaren /vnd solches mit allen vmbstenden vberschreiben vnd anzeigen / wasdarinnen gethan sei / damit jnen vnsere meinung darauff versten-digt/ vnd die gefangen furderlichen ausgelassen/ oder nach irermißthat zu Recht gestelt werden/ vnd nit die lange zeit zu schwerenkösten in der hafftung sitzen dörffen.Auch sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber keinen leicht-fertig oder vngebürlich/ peinlich versuchen lassen/ dan wa die leicht-fertige gesellen auff böser that befunden / da die jnditien / argwohnvnd vermütung so groß vnd offentlich/ da es mit Recht erkandt/oder von vns beuohlen.Es sollen auch vnsere Ambtleuthe vnd Beuelchaber der Miß-thetiger bekandtnussen vnd Testamenten vns / oder in vnsere Cantz-ley schicken/ vnd die jenige so der vbelthat mit pflichtig oder theil-hafftig weren / an den orten da sie vermuetlich zubekommen / ange-zeigt vnd verfolgt werden.So jemandts auff klas eines anderen angegriffen / vnd in vn-schuldt befunden / das der Kleger neben gebürlicher abdracht, vonwegen der Calumnien / oder vnwaren bezichs / die vnkösten bezah-le. Welche auch einiche gnadt oder ringerung der straff erlangten /das die die vnkösten selbst bezahlen.Vnsere