kregleichwoll vns furbehalten. Doch das den armen einfeltigen / odervnschuldigen / die Bruchten abzutragen nit aufferlegt werdt / auchkein Collusion oder heimlicher verstandt zwischen inen sei / das diereichen so mutwillig vnd straffbar sein / verschönt / vnd die armen dieBruchten auff sich nemen/ vnd von den reichen widerumb erstat-tung empfangen. Gleichfals da beide Partheien straffbar/ dasdan die Bruchten nit einem allein auffgelegt/ sonder ein jeder nachgestalt seiner vberfarung gehalten werdt.Ob auch einiche Peenen von wilkhur / oder sonst / vns verfielen /sollen durch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber dieselbige einge-fordert werden.So einiche Thodtschlege/ mutwilliger gewaldt/ oder solchevberfarungen geschegen / dardurch die Theter leib vnd leben ver-wurckt / Sollen anstundt durch vnsere Ambtleuth / Beuelchaber /Botten / sambt andern die da bei sein / oder in der eill zubekommen /die Theter auff frischer that angenommen / mit dem glockenschlagoder sonst verfolgt / vnd jnen nachgeeylt / Vnd welche von den Vn-derthonen auff ansuchen darzu nit willig oder gehorsamb/ mit ge-bürlicher straff furgenommen werden.Vnd soll anstundt beleidt / oder nach gewonheit / das Notge-richt gehalten / die kunden verhört / auffgeschrieben / vnd wie sich al-les befindt / vns oder in vnsere Cantzley geschickt werden.Wo auch die Theter oder Oberfarer entweichen / vnd zu Rechtnit zubekommen weren / sollen vnsere Ambtleuthe vnd Beuelchaberder entwichener güter zuschlagen/ in beisein etlicher Gerichtsleutheauffschreiben lassen / abschrifften davon vns / oder in vnsere Cantz-ley schicken / vnd wie sich nach gestalt einer jeden sachen gebürt / mitRecht einforderen.Welche dergestalt entwiechen / sollen nit vergleitet / noch zu dersoenen oder abdracht gelassen werden/ dan mit vnser verwilli-gung..G 2Die
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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