Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxxiiijwurden / die sollen durch vnsere Ambtleuthe vnd Beuelchaber zuRecht verklagt/ vnd auch mit Recht erkant werden/ ob sie der thatund also bruchtig oder straflich sein / oder nit.Wa aber wichtige sachen weren/ deren sich vnsere Ambtleuthvnd Beuelchaber fur sich selbst nit gnugsamb berichten kondten,solches möchten sie vns / oder in vnsere Cantzley schreiben / vmb be-scheidts darauff zugewarten.Niemandt soll zur abtracht einicher Bruchten getrungen wer-den/ der sich mit Recht begert zuuerthedigen/ oder der sich nichtstraffbar erkendt / oder abtracht zuthun bewilligt het / Jedoch sollder jenig so in der erster jnstantz der sachen vnderliegen wurde/ vnddem daselbst die Bruchten aufferlegt / die zubezahlen / vnerwogendaruon appellirt / angehalten werden / Aber da er in zweiter jn-stantz die sach gegen seinen widertheil gewunne/ soll jme alßdan ge-gen denselbigen sich der vorhin bezalter Bruchten oder abtrag wi-der zuerholen / frei stehen / auch darzu auß sein ansuchen verholffenwerden.Auch soll keiner vmb gunst oder Bewandtnuß willen ver-schönt / noch vmb vngunst / oder das er haabselig sei / hoher oderweither gestrafft oder gebrucht werden/ dan er verwurckt hat/ vndsich gebürt.So die Theter entweichen/ vnd auff andern enden in vnsernFürstenthumben vnd Landen sich enthalten wurden / sollen sie auffansuchen/ durch vnsere Ambtleuthe vnd Beuelchaber/ da sie be-funden / versichert vnd gehalten werden / abtracht zuthun / oder sichmit Recht zuuerthedigen/ an dem orth da die that geschehen.Vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber sollen fleissige auffsichthaben / das keine mutwillige hendel / schlegerey / Bruchten / schelt-wort / oder andere vberfarung / verdunckelt / noch heimblich com-poniert oder vertragen werden / sonder wan die Partheien einichervberfarung halben / durch vnsere Ambtleuth / Beuelchaber / Schef-fen Botten / jre freundt oder andere vertragen / das die Bruchtengleichwoll