Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxxiijWie die Ambtleuthe vnd Beuelchaber sichmit der bestraffung vnd Bruchtenzuhalten.Obaldt einiche vbelthat/ Gotteslesterung/ gewaldt/oder ander vberfarung geschicht / sollen vnsere Ambt-leuthe / Vögt / Schultheissen / Richter vnnd anderBeuelchaber / sich der gelegenheit anstundt mit fleißerkundigen / solches auffschreiben lassen / vnd nach ge-stalt der sachen vnd personen / die Theter in hafftung annemen /oder gnugsamb versicheren / auch sich in dem vnserer Fürstenthum-ben vnd Lande Priuilegien erinnern / Nemblich das man die Erba-re Vndersassen/ an jrem leib vnd gutt nit greiffe/ auch jre güter nitverbiete noch arrestiere/ dan mit Landtrecht vnd Scheffen vrtheil/da sich solchs gebürt. Doch außgescheiden die jenigen / die jrer bö-ser mißthat halben billig gebüren anzugreiffen vnd zuhalten.Was Peinliche vnd Criminal sachen weren / die am leib vnd le-ben zustraffen/ soll man alle die der that pflichtig/ in verwarung be-halten/ vnd nit außlassen/ biß sie von vns begnadigt/ oder mitRecht ledig erkant werden.Aber in Burgerlichen / vnd solchen vberfarungen / die nit amleib zustraffen/ vnd da die Theter gnugsame burgen oder versiche-rung stellen wurden / sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber diegelegenheit verhören/ vnd außfundig machen/ ob beide theil/ odereins allein strafflich. Vnd wa die schuldigen willigen vnd versiche-ren wurden / abtracht zuthun / solches soll man klarlich auffzeich-nen/ vnd die versicherung annemen/ doch die verthedigung biß zuankunfft vnsers Bruchtenmeisters oder Landtschreibers bereistenlassen. Wa aber die Theter nit gnugsamb gesessen / noch sich verbur-gen kondten / sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber in obgemel-ten Burgerlichen vberfarungen die Bruchten verthedigen/ vndwie die sachen befunden vnd abgetragen / durch den Gerichtschrei-ber auffzeichnen/ vnd in den Bruchten zettul setzen lassen.Welche sich nit sträfflich erkendten / noch zur abtracht begebenwurden