lxxijgewaltiger handt vnd that zuerwehren vnderstahn wurden / gegendem oder denselben/ sollen nit allein vnsere Beuelchaber vnd Ge-richts Obrigkeit / sonder menniglich / mit der that dermassen hand-len / das sie handtgehabt / vnd zu gefencknus gebracht werden. Vndob gleich derselbiger Auffrürer oder Rumorer/ einer oder mehr / diesich friedens mit gewalt / wie vorgemelt / zuerwehren vnderstahn /beschedigt / verwundt / oder sofern sie je anderer gestalt nit gewon-nen werden möchten / in vngefehrlicher gegenhandlung entleibt /So sollen doch der oder die / so allein zu handthabung des friedensalso handlen / gegen vns / auch den beschedigten / verwundten oderentleibten / oder derselben freundtschafft / nichst verwurckt haben.Wie auch vnsere Vnderthonen / vnsern Ambtleuthen / Beuelch-habern vnd Botten / auff jr anruffen / da sich sonst jemandt in derannemung zum Rechten / freuentlich oder widerwertig erzeigten /zu handthabung Gerichts vnd Rechten / vnd straff beschwerlicherhandlungen / hülflich vnd beistendig erscheinen / Welche aber darinvngehorsamb oder nachlessig befunden/ nach gelegenheit in vnserestraff vnd Bruchten gefallen sein sollen.Schme vnd Schandt gedichtVdem ist vnser ernster will vnd meinung / das sich keinereinichs schme vnd schandtgedichts gebrauche. Imfall aberjemandt daruber vngehorsamb befunden / das derselbig /wie sich gebürt / billig vnd recht ist / dem andern den er ge-schmecht / solches vberweise / oder aber so er das nit thunkondte/ zu gleichmessiger straff gehalten werde/ oder aber solchschme vnd schandtgedicht / so es mundtlich beschehen / fur dem Ge-richt offentlich vnd mundtlich zuwiderruffen / Were es aber in truckaußgangen/ mit gleichmessiger verantwortung in schrifften vndtruck zuwidersprechen / Vnd sollen neben dem / solche Vbertrettergleichwoll der geburlichen Obrigkeit/ darunder sie gesessen/ nachgelegenheit vnd vberfahrung der sachen/ zu straff vnd Bruchtenheimgefallen sein.WieI
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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