lxxjJmfall einiche vnwillige befunden / die jre Busch bruchten nitbezahlen wolten / oder sich der pfendung des Waldt oder Holtzgre-uen vnd Vorster / widerstrebten / dieselben sollen jre gerechtigkeit / solang biß sie gebürlichen gehorsamb geleist / nit gebrauchen.Es sollen auch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber vnderscheidhaben / was für Busch bruchten vnd wrogen / oder sonst für ge-waldt vnd andere bruchten zuhalten.Die sonderbare Ordnungen / so neben obgesetzten Articulenauff einem jeden Busch oder Gemarcken / zu auffkumpst vnd besse-rung derselben vorhanden / vnd biß anher löblich gehalten / sollenhiedurch keins wegs auffgehaben oder genommen sein / Sonderneben diesen vestiglich gehandthabt/ vnd dennen wurcklich nach-kommen werden.Wie in Schlegereien Friedtzugebieten.A in Stetten / Flecken oder Dörffern / sich zwei-tracht vnd schlegereien begeben / so sollen nit al-lein vnsere Beuelchaber / sonder auch ein jede an-dere person / beuelch vnd macht haben / vnd jrhiemit gegeben sein / solche zencker vnd schlegervmb fried anzuruffen / vnd denselben von jnen zunemen. Darauffdie auch alßbaldt fried zugeben vnd zuhalten/ schuldig sein sollen.Ob aber jemandt vber solch fried ruffen vnd ansprechen/ nit vonstundtan friedt geben wurdt / der oder dieselben / so sie nicht anfe-henliche personen weren / sollen alsdan durch vnsere Beuelcha-ber des orts gefencklich angenommen werden. Vnd wa alß-dan solche Rumorer / friedt zuhalten geloben / vnd gnugsamb ver-burgen/ so anders sonst kein ansehenlich verbrechen oder miß-handlung vorhanden ist / sollen sie auff vrphedt vnd burgschafft/geburliche abdracht zuthun / auch dem beschedigten vmb seine an-sprach / nach der Obrigkeit erkantnuß zufrieden zustellen / mit be-zahlung der atzung / ledig gelassen werden. Ob aber ein oder mehrder jtztgemelten Auffrürigen oder Rumorer / sich fried zugeben mitgewaltiger
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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