lxxauch auff einem jedern Busch vnd platz/ da solche junge Heister zu-ziehen zuuerordnen vnd zubefrieden.Nachdem auch leiderlich schad vnd grosse vnrichtigkeit entste-hen kan/ da in den grossen vnd weit entlegenen Welden die foergen-ge nit recht vnd in guter huet gehalten werden / So sollen die Ambt-leuthe vnd andere Beuelchaber daran sein/ das in jrem beuolhe-nen Ambt alsolche foergenge vmb die Laege vnd Päle/ wie die beiden Alten gehalten vnd befunden / hinfuro recht gewendt vnd ge-halten werden/ Derwegen auch die Laese vnd Foerstecke widerauffsuchen lassen.Zu dem Brandt sollen souiel jmmer moͤglich / kein Eichen oderhaubt / Meibuchen gehawen / geschoren oder gebraucht werden.Auff den Holßgedingen soll man offentlich vorlesen / wem durchdas gantze jahr höltzer gegeben/ vnd wieuiel/ Vnd soll hinfurterniemandt den Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorstern einiche ver-ehrung an gelt / wein oder sonst / von wegen des geweisten holtz ge-ben / sonder dieselbige sich mit jrer zuverordenter belohnung benue-gen lassen / bei straff der entsetzung jrer Ambter.Niemandt soll die Eichenbaum oder heufft Meybuchen scherenoder schnewen/ sonder wer daruber betretten/ vmb Axt/ Beylenvnd Heepen gepfandt / dieselbige hinder den Waldt oder Holtzgre-uen / oder aber die Vorster gestalt / die Vberfarer auff dem nechstenHoltzgeding vnd Bruchten verhör jnbracht / vnd so offt solches ge-schege / mit funff rader marck gestrafft werden.Dieweil auch das Lauffstreuffen den Buschen gantz schedlich /soll dasselbig hinfurter gantz vnd zumall abgestelt sein / Vnd so je-mandt daruber betretten/ mit zweien goltgulden Gebrucht vnd ge-strafft werden.Gleichfals soll niemandt auff den Buschen vnd GemarckenLoe schellen.Imfall
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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