lxjxvierzehen tagen abhawen/ vnd das vnderste dauon sambt demobersten auß dem Busch vnd Gemarcken stellen lassen/ auch dar-nach binnen einem halben jahr verbawen. Welcher solches nit the-te / soll fünff goltgulden verbrucht haben / auch ein ander Erb nachvmbgang der zeit/ zu seiner notturfft solch Holtz holen vnd gebrau-chen mögen / Darauff die Vorster fleissig achtung zuhaben / Oderaber billige vnd erhebliche vrsachen anzuzeigen / warumb er an dembaw verhindert. Doch so jemandt kein pferdt hette/ vnd derwegenvber allen angewendten fleiß/ oder auch sonst armuts halben/ dasgewilligte Holtz inwendig bestimbter vierzehen tagen auß demBusch nit stellen/ noch binnen dem halben jahr den baw auffbriu-gen oder volnfuren konte/ dem oder den jenigen sollen zu außstel-lung gerurtes Holtz auß dem Busch zween Monat/ vnd zu demverbawen ein gantz jahr vergont vnd zugelassen sein / Auch derWaldt oder Holtzgreff vnd Vorster fleissig auffsicht haben/ dasden Armen mitler zeit / solch gewilligt Holtz durch andere nit ver-fürt oder verbracht werde/ vnd sie auch dasselbig andern nit ver-kauffen.Es soll aber von einem jeden Eichen bawholtz / so dermassen ge-wiest / durch den jenigen / der es empfendt / ein Rader albus / etli-chen so man auß den Erben darzu zuuerorden / zugestalt / von sol-chem Geldt junge Eichen stalen an die ledige platzen gesatzt / vnd jusdritte lauff geliebert werden / vnd davon auff dem negsten Holtzge-ding rechnung geschehen / Auch alßdan durch etliche verordente be-sichtigt werden / ob die possung geschehen sei oder nit.Gleichfals sollen noch zu mehrer besserung vnd anffkompstender Buschen vnd Gemarcken die Ambtleuthe vnd Beuelchaber aneinem jeden ortt jres anbeuolhenen Ambts vnd Beuelchs von vn-sert wegen fleissig auffmerckens haben / das die gemeine Vndertho-nen die Busche mit vnzimblichen hawen nit verwüsten / sonder mitgüter maß vnd Ordnung das Holtz darauß füren / Auch das alleErben / ein jeder nach seiner gerechtigkeit vnd niessung / dergleichendie jenigen / so jre drifft der beesten darin haben / jarlichs etliche Ei-chen stalen auff die ledige platzen possen vnd setzen/ wie sie dan dar-zu bei einer sicheren peen schuldig vnd gehalten sein/ Derhalbauch
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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