lxviijseiner verpflichtung, den Waldt oder Busch trewlich helffen ver-waren / bedienen vnd niemandt vbersehen / Sonder sich in irem be-uelch auffrichtig/ vnd der Busch Ordnung gemeesz halten/ damitden armen als den reichen geschehe/ vnd allenthalben gleichheit ge-halten werde.Damit auch die Vorster jrem beuelch desto trewlicher vnd fleis-siger nachkommen / sollen sie auß einer jeden Bruchten / die sie ver-zeichent anbringen / wan dieselbige verthedingt / den zehenden pfen-ning haben vnd geniessen / Vnd da jrer zween oder mehr / bei alsol-schem anbringen weren/ ein jeder von gedachtem zehenden pfen-ning sein gebürlich antheil empfangen / Imfall auch gerurte Vor-ster in jrem aufferlegten beuelch nachlessig / oder vntrew befunden /sollen sie meineidig gehalten / jres Ambts entsetzt / vnd zu hoherstraff erfallen sein.Alßbaldt ein Waldt oder Holtzgreff abgehet / soll auff dem neg-sten Holtzgeding ein neuer an desselbigen statt ernent/ Wie auch /wa er seines Ambts mißbrauchten / oder sonst nit dienlich / ein an-der / der sich der Ordnung gemeeß halten vnd erzeigen wurde / an-gestalt werden soll.Dergleichen wan ein Vorster abgehet / soll man auff den neg-sten Holtzgeding einen andern in die platz annemen.Ob einiche Erben Holtz behüfften zubawen / die mögen (da sol-ches gebreuchlich) jre notturfft anzeigen / Darauff etliche vertraw-te den notbaw zubesichtigen / verordent werden sollen. Was Holtzalßdan dermassen nach eines jeden gerechtigkeit/ gewilligt/ solldurch den Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorster / mit dem Schlageiser / so darzu verordent bouen vnd auch vnden an dem stock gezei-chent / vnd durch dieselbige gute auffsicht gehalten werden/ das nitmehr gehawen / dan erlaubt / geweist / vnd mit dem eiser gezeichentist / wie gleichfalß der Stachen vnd Planckenholtz halber / gut auff-merckens vnd jnsehens geschehen soll.Die gegebene vnd gezeichnete Höltzer/ soll man inwendigvierzehen
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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