lxvijwerden soll/ Doch mit solchem bescheidt/ das gegen jeder abge-hawen Holtz/ zween junger Poßheister gesetzt oder aufferzogenwerden sollen.Wie die Busch vnd Gemarckenzu vnderhalten.Nfencklich soll man alle jahrs zweimal zu bequemenzeiten / als im anfang Meys vnd Nouember / oderwie man sich des sonst jedes orts vergleichen wur-det / Holtzgeding halten / vnd auff solchen Holtzge-dingen alle Bruchten durch die Waldt oder Holtz-greuen vnd Vorster / den Erben schrifftlich furbracht werden / mitvermeldung / auff welchem tag / vnd was gestalt / ein jeder bruchtigworden. Da aber dern einich nit schreiben kondte/ soll er sich bei dennegsten Pastoren oder andere verfügen / vnd die vberfarung mitnotturfftigem bericht auffzeichnen lassen. Vnd sollen die Waldtoder Holtzgreuen vnd Vorster sonst fur sich niemandt verzehren/verthedingen noch straffen. Doch mögen sie die Vberfarer so in derHoltzgemarck nit gesessen noch geerbt / anstundt nach jrer begange-ner that / ambts halben pfenden / vnd sollen die pfende auff demHolßgeding geschlissen werden.Dieweil auch die Erben zu zeiten die vberfarungen spüren / vndvermercken / mögen dieselbige die Vbertretter so auch Erben werenden Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorstern angeben / oder aber soes jnen geliebt / auff den Holtzgedingen selbst furbringen / welcherdeßfals gleich den Vorstern glaub geben werden soll. Da sie aberetliche Vnerben in vberfarung betretten / mögen sie die biß an denWaldt oder Holtzgreuen vnd Vorster anhalten / vnd sollen von denBruchten so dermassen durch sie jnbracht / den vierten pfenninghaben.Die gemeine Erben sollen einem jeden auff den Holtzgedingenauflegen / was er mit seiner vberfarung gebrücht.Die Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorster/ sollen ein jeder beiseinerF 4
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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