lxvjguth bequem achten/ also das zwo personen furgestelt wurden/das alsdan die beide darumb lotten / welche auff dem guth verblei-ben / vnd den andern jren Erbpfenning bezahlen soll / damit die gü-ter / wie obgemelt / in ehren gehalten / vnd vnuertheilt bleiben mö-gen. Vnd was also fur durch die Eltern / oder folgendts durch dieKinder bei sich / jre freundt / oder durch vnsere Ambtleuth vnd Be-uelchaber / Scheffen vnd vier Freunde / wie obgerurt / vertragen /das solches vast / stett vnd vnwidersprechlich gehalten vnd gehandthabt werde. Souiel aber die seidfell belangt / das die jenige / so gleichdaran berechtigt / sich auch vndereinander / oder mit den freundenvertragen / welcher von inen das gutt behalten / vnd was der denandern herauß geben solle / Vnd wo sie sich des nit vergleichen kond-ten / das sie alßdan gleichfals durch vnsere Ambtleuthe / Beuelcha-ber / Scheffen vnd Bewandten / wie obgemelt / entscheiden werdenvnd verbleiben. Dergleichen so auch jemandt einichen spliß hette /der jme oder seinen Fürsessen zugeerbtheilt were / oder sonst an sichgeworben hette/ vnd den verkauffen oder verlassen wurdt/ Dasalßdan der jenig / der die Solstat hett / oder so der es nit vermöcht /ein ander der auch ein theil des vurß. Güts hett/ der vernaherungsoll thun mögen.Von abhawen der Erb vnd Eichen-höltzer auff Lehen vnd Schatz-gütern.Achdem wir auch vernemen / das etliche Schatz-güter verwüst vnd verdorben / mit abhawen derErb vnd Eichenhöltzer / So ist vnser beuelch / dasvnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber offentlichverbieten / vnd darauff sehen lassen / das die Erbvnd Eichenhöltzer auff den Schatzgütern nit abgehawen werden /dan zu baw vnd besserung derselbigen güter. Wa aber sach / dasetliche höltzer dürr wurden / vnd also vnschedlich weren abzuhawen /So soll solches doch nit geschehen/ dan mit vorgehender besichti-gung / durch zween erbare Nachpaur / vnd mit bemelter vnser Ambt-leuth vnd Beuelchaber erlaubnus / die auch keiner ander gestalt ge-schehen/ noch ichtwas darfür von den Vnderthonen empfangenwerden
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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