lredurch nachlessigkeit / nicht so fleissig nachkommen / wie die notturffterfordert / darauß dan allerley mißverstandt / vnrhat vnd veredr-ben vnser Vnderthonen erwachsen / Damit nu solchem furkommenwerde/ so ist vnser ernster beuelch/ meinung vnd gebott/ bei einerpeen vnd straff von funffvndzwentzig goltgulden/ das keine vnse-rer Sadel / Schatz oder Dienstgüter vertheilt / versplissen oder vn-gebürlicher weiß verbracht oder verwuest werden/ in einicher ge-stalt / heimblich noch offenbar / vnd das derhalben vnsere Ambt-leuth / Vögt / Schultheissen / Richter / Scheffen / Boden / Fronen /Honnen / vnd andere vnsere Beuelchaber / fleissig auffsicht haben /das solche obgemelte vertheilung / verspleissung / verbringung vndverwuestung vnser Sadel / Schatz vnd Dienstgüter / niemandtsgestattet noch zugelassen werde/ dan mit vnserm furwissen vnd gu-tem willen / also das euch derhalben gnugsamb schein vnd beweißvon vns furbracht wurdt. Vnd so es daruber von jemandt gesche-he / das vns dieselbige alßdan mit sambt allen vnd jeden die darzurhat vnd hulff gethan / anstundt angezeigt / als vngehorsamen / wieobgemelt / darfür gestrafft / vnd gleich woll die vertheilung oder per-spleissung von vnwerde gehalten vnd abgestelt werde/ sonder je-mandts zuubersehen. In dem aber zu einichem der vurß. gütermehe dan ein kindt vnd Erb weren / das alßdan Vatter vnd Mut-ter bei jrem leben die kinder vertragen / vnd ein von den bequemstenzu dem guth verordnen / vnd den andern ein zimblich Erbselt / nachgedrage des güts machen vnd außsetzen. Vnd wa sich begebe / dasder Eltern ein oder beid absturben / ehe sie jre kinder / wie obgerurt /vertragen hetten / vnd die kinder sich alsdan auch vnder einander /oder mit den freunden / des Erbefennings / vnd wer von jnen auffdem guth verblieben sol / nit vergleichen konten / das in dem fall vn-sere Ambtleuth/ Vögt / Schultheissen oder Richter / mit sambtzweien oder dreien von den eltesten vnd verstendigsten Scheffen /vnd mit vier der vurß. Kinder negsten oder bequemsten bewand-ten / zween von des Vatters vnnd zween von der Mutter sei-ten / der kinder ein verordnen / es sei Sohn oder Dochter/ welchesdem guth am besten gerathen konte / vnd das nutze darzu sein wur-de / vnd das den andern kindern nach Gelegenheit des guts ein zimb-lich Erbgelt gemacht vnd verordent werde. Imfall aber das sie sichdes auch nit vergleichen kondten / vnd mehr dan ein Person zu demguthF 3
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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