Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxiiijWa aber jemandt nit gelegen were / selbst zu possen / der mages einem andern vergunnen / oder vnsere Ambtleuth vnd Beuelch-haber / sollen es andern / den es gelegen / zulassen.Vnd was ein jeder an seinem / oder anderm anschuß / das jme /wie obgerurt/ vergont were/ mit possen vnd anlenden gewinnenwurdt / solches soll jm zukommen vnd verbleiben / Vorbeheltlich dasvnsere Beuelchaber von jedem Morgen anschuß so an die Schatz-güter anlendet / vnd sofern kommen ist / das es zu Weyden oder See-landt kan gebraucht werden / auffbüren sollen souiel Schatz / alsdergleichen Landt des orts zu schatz gibt / dieweil wir viel an demSchatz nachlassen / vom Landt das der Rhein abgebrochen hat.Wa auch der Rhein dermassen jngebrochen ist / das man alleinmit dem possen nit kan wehren / sonder Kribben oder Heubter schla-hen muß/ da soll man mit den Erben den es schaden mag/ vnd an-dern der sachen verstendigen / sich besprechen / vnd ein außtheilungthun / vnd verordnen / das die Heubter oder Kribben gemacht / vndauch die jenige / so da bouen oder benieden liegen / da man possen kan /mit ernst darzu gehalten werden / das sie vnuerzugentlich possen /vnd den Heubtern oder Kribben zustatten kommen/ vnd darinnenniemandt vbersehen.Souiel die Mittelwerdt belangt / damit soll es gehalten werdennach Rhein Recht.Von vertheilung / verspliessung vngebürlicher ver-bringung vnd verwüstung der Sadell / Schatz vnd Dienst-güter / vnd wie es damit zuhalten / so mehr als einKindt vnd Erb darzu vorhanden.Achdem sich alzeit von alters gebürt / vnd zuuiel-malen von vnsern Voruattern loblicher gedecht-nus verkundigt / vnd fleissig auffsehens zuhabenbeuohlen worden/ das vnsere Sadel/ Schatzvnd Dienstgüter nit vertheilt / versplissen oder inge verbracht werden solten / Vnd aber demselbigendurch