lxiiikommen vnd sterben / so soll hinfurter durch niemandt / bei straffzweier thalr / einich Flachs oder Hanff in vnsere oder anderer Wei-eren / Streum vnd Fischwasser gelegt/ sonder berurt Flachs vndHanff sonst in Graben oder Pülen ausserhalb vnser Stette / Frei-heiten vnd Dörffer / vmb des bösen gestancks willen / gewessertwerden.Nachdem den Bechen durch vmbleidung des wassers / derglei-chen vngewohnlichen Grundtblöcke / arcken vnd quellen / jr rechterfluß von etlichen benommen wurdet / also das in Sommerzeit / vn-sere vnd andere Müllen / so auff denselben Bechen ligen / offtmalsdurch mangel des wassers / mit dem mahlen still stehen mussen / auchsonst gemeine wege / nit ohne grosse Gefehrligkeit der wandeler / anden orten da solches beschicht / verderben vnd grundtloß gemachtwerden, zudem etliche nit allein an den Borden oder Quern derBechen / sonder auch darinnen zupossen / vnd zeun zusetzen vnder-stahn / dardurch dan die fliessende wasser belendet vnd verenget wer-den / das die fisch in jrem auffsteigen dardurch verhindert / auch et-liche Haußleuthe auff den kleinen fliessenden wassern Enten erzie-hen / welche an dem gegoß vnd kleinen fischen grossen schaden thun /So wollen wir / das vnsere Vnderthonen / vnd jedermenniglichsich in diesem allem dem wasser recht gemeeß halten vnd erzeigensoll.Von Possen am Reinstrom.Nsere Ambtleuthe vn Beuelchaber / da die Ambteran den Rhein schiessen / sollen alle jahrs zwo besichti-gungen des Rheinstroms thun / einmal in der auß-gehender zeit / vnd das andermal im Herbst / wandas wasser messig klein ist / vnd acht haben / wa nö-tig oder dienlich ist zu possen / das die Erben so daselbst anschuß ha-ben / gehalten werden / in einer benanter zeit bestendig zu possen vndschaden zuuerhüten/ auff ein peen von jeder roden anschuß langsden Rein zurechnen/ einen Rader albus alle jahrs zubezahlen/ solang biß sie bestendig possen vnd wehren. Doch wa Segenworffweren/da sonderlich kein abbruch noch schad geschege/ da hett manWaF 2kein poſſen zuuerordnen.
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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