Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lxiſvier oder mehr in geselschafft / sonder ein jeder fur sich selbst alleinoder selbander fischen.Schnur vnd angel zulegen / vnd garn zuziehen / in eines andernwasser / soll sich menniglich enthalten.Nachdem sich etliche bei nachtlicher weil/ mit fewr auff den ge-meinen wasseren zukrebsen vnd zufischen vnderstehen / welches danein merckliche außoetzung der wasser ist / so soll dasselb / wie gleich-falß daß man mit sondern darzu bereiten ässen vnd kreutern die fischin dem wasser irrig macht / vnd alsdan mit den henden / vnd ohneeinichen zeug herauß fengt / hiemit menniglich bei schwerer straffverbotten sein.An den Bruggen vnd Wehren/ sollen die Fischer die Stein/Piler / Joch / oder ander gebew / nicht regen noch wegen / damit den-selben kein schadt zugefügt werde.Wer in den Streumen / gemeinen Wasseren oder Bechen fischfenget / vnd dieselbige verkauffen will / soll sie in vnsern negstgelege-nen Stetten/ vnd sonst binnen landts/ sonderlich aber an unsernHoflegern / da die nit zu weit entlegen / erstlich auff den offentli-chen feilen Marckt tragen / anbieten / vnd vmb ein zimblichs ver-lassen.Es soll in den gemeinen Fischwasseren vnd Bechen/ keinemfrembden außlendigen man / noch ledigen gesellen / sonder allein derort mit jrer haußhaltung gesessenen Vnderthonen zufischen gestattwerden.Welcher aller vorgesetzter Articul eins oder mehr vbertretten/daruber befunden / oder desselben vberwiesen wurdt / dem sollen diefisch vnd der fischzeug genommen / auch sonst nach gelegenheit dervberfarung gestrafft werden.Dieweil auch durch inlegung des Flachs vnd Hanffs in dieWasserfluß/ das wasser vergifftigt/ vnd also die Fisch in abnemenkommen