Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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werde / damit sie wider heimziehen mögen / vnd nit liegen bleiben.Wa auch die Wehrer gebott / vnd die Jacht nit fur sich gehet-so sollen sie durch die Botten / so die bei der handt / oder aber durchdie Jeger selbst/ zeitlich widerbotten/ oder heimbzuziehen geur-laubt werden.So auch jemandt zu dienen gebotten/ der nit daheim/ sondermit seinen pferden außwere / sollen die Botten den Dienst auff den-selbigen nit stahn lassen / sonder andere gebotten / die daheim weren /damit der Dienst gleichwoll geschehe / vnd die Jacht derhalben nitverhindert werde.Wan die Jacht nit fur sich gehet / vnd die Diensten gebott seind /sollen sie zeitlich widerbotten / oder geurlaubt werden / wie von denVehrern angezeichent.Vnd sollen auch die Jeger zu jederzeit / nit mehr Diensten ge-botten noch bestellen lassen / dan man zur notturfft behuͤfft.Von verwüstung der Fischereyen.Ouiel die Fischereien belangt / ist vnser meinung vndbeuelch/ das in vnsern wilden wassern/ dergleichendenen so vnser Ritterschafft oder andern von alterszufischen / durch vnsere Voreltern oder Vns ver-gunt/ vnd dauon schein/ auch bestendige Possessionvorhanden/ bei einer straff von vier goltgulden/ durch niemandtgefischt / sonder ein jeder deßfalß bei seiner habender herkunfft vndgerechtigkeit / durch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber jedes ortsgehandthabt werde. Da aber gemeine wasser / jedermenniglichenzufischen zugelassen / vnd man desselben in gebrauch/ sollen unsereAmbtleuth vnd Beuelchaber daran sein/ das darin nit täglichs/sonder in einer wochen nur zween tag / als Mitwoch vnd Freytag /doch allein mit den Hamen / die nit zu eng / gefischt werde.Es sollen auch in gemeinen Wasseren vnd Bechen nicht drei /pier