lich priuilegiert / sich alles Jagens / auch mit Hasen / Conin vnndVeldthöner enthalten. Dergleichen niemandt auff vnsern Wran-gen die Conin fange / anders dan die jenige / denen wir es bevoh-len / oder zuthun vergont. Das aber sonst unsere Ritterschafft /Hasen vnd Veldthöner vmb jre heuser / da sie wohnen / dergleichendie Conin daselbst auff jrem Erb fangen / mögen wir erleiden / dassolches / wie an einem jeden ortt von alters herkommen vnd gewon-lich / gehalten werde.Es sollen auch keine Schießspill auff den Dörffern bei vnsernWildtbanen gehalten oder gebraucht werden.Vnser Jegermeister / Jeger vnd Wildtforster sollen auffsichthaben / das vnsere Wildtbahn verwart / vnd der Wiltzaun nit an-ders dan geburlich gemacht werde.Gleichfals sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber mit denNachpauren jedes orts auffsehens haben / das ein jeder seinen ortWiltzauns zu mache vnd vnderhalte/ vnd die jenige/ so des nit the-ten / darfür büssen vnd pfenden lassen / vnd sollen vnsere Jeger sichdes nit vndernemen / noch den Wiltzaun anders / oder zu andernzeiten/ dan wie von alter gewohnlich/ auffbrechen/ bei vermeidungvnser straff vnd peen.Wan man Jagen wurdt / sollen die Jeger nit mehr Wehrerbestellen / dan von nöten / vnd die Vnderthonen so dem ort / da diejacht geschehen soll / am negsten gesessen / darzu bescheiden vnd ge-bieten lassen.Es sollen auch die Botten/ mit den Wehrern kommen/ vndauffsicht haben / welcher dem gebot gefolgt oder nit / Wa aber derBotten einig außblieb / soll derselbig duppel bruchten oder büß ge-ben / vnd wan er es nit recht bestelt / nach gelegenheit darfür ge-strafft werden.Wannehe die Jacht geschehen / sollen die Jeger alßbaldt bestel-len / das es den Wehrern durch die Botten vnd sonst kundt gethanwerde /
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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