ljxes auch keinem an obgemelten oder andern verdechtigen enden /oder da es sonst vnser Ordnung vnd Edicten zuwider sein möchte,zulaſſen ſollen.Kein Gemeinden verpachten / vertheilen /noch verkauffen zulassen.Erurte vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber/ sollenfleißige erfarung thun / ob auch ohn vnser furwissenvnd bewilligung / auß den Gemeinden ichtwas auß-gethan / verpacht / vertheilt / verkaufft / oder sonstvon jemandt jngezogen/ vnd vns solches schrifftlichmit vnderscheidt zuerkennen geben / auch die Theter darzu halten /dasselbig widerumb zu der Gemeinden zulassen / biß wir als derLandsfurst berichtet/ das es vnschedlich sei/ vnd also wie sich ge-bürt / bewilligt werde / Das auch auff vnsere höchste straff ver-botten/ vnd darauff gesehen werde/ das es hinfurter ohne vnserfurwissen vnd bewilligung nit mehr geschehe.Von Jagen vnd Weidtwerck / vnd kein Buchsenvnd Bogen ausserhalb wegs zutragen.S sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / ver-möge vnsers Herr Vatters seliger vnd löblicher ge-dechtnus / auch vnserer vielfeltiger hievor außgange-nen Beuelchen / in allen Kirchen jres beuelchs offentlichaußruffen / auch sonst verkundigen/ vnd bei schwe-rer straff vnd vnserer vngnadt verbieten lassen / daß niemandt / ersei wer er wolle einiche Fisch oder Wiltpret/ mit Buchsen oder Bo-gen schiesse.Das auch niemandt dan die Wandler / Buchsen oder Bogentragen/ vnd doch nit ausserhalb den wegen vnd strassen.Gleichfalß das auch niemandt jn oder vmb vnsere Wildtba-nen jage / auch alle andern / sie seien Geistlich oder Weltlich / unsereDiener oder andere/ die nit von Ritterschafft/ oder des nit sonder-lich
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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