Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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lviijmöge / in den sachen die inen zuschwer/ vnd sie bei sich selbst nit ver-möchten.Vnderhaltung der Landt-wehren.Achdem wir auch bericht / das die Landtwehren /an vielen enden abgehawen vnd außgerott / odersonst verwustet werden sollen / welches sich dankeins wegs gebürt / So sollen vnsere Ambtleuthevnd Beuelchaber sich solcher Gelegenheit mit fleißerkundigen / vnd wa sie befinden / das an einichem ort die Landtweh-ren abgehawen / jngezogen / außgerodt / oder sonst verwustet we-ren / die Theter von Ambts wegen darfür ansehen vnd straffen /vnd darzu vermögen / das die Landtwehren wider auffgerust / vndwie sie von alters gewest / gehalten werden.Auch sollen gerurte vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / hin-furter alle jahrs einmal oder zwei/ zu bequemer zeit/ alle Hecken/Schlege vnd Vestenungen vnsers Landts auff den Grenitzen / auchbinnen Landts vmb vnd vmb bereiden / solches alles eigentlich bese-hen, die Hecken vnd Schlege zu geburlicher zeit eigentlich thunbocken / auffzehen / vnd in bair vnd wesen halten / zu nutz / notturfft /schirm vnd fried vnser gemeiner Landtschafft.An den Welden kein Koten oder Heuserauffrichten lassen.Jeweil auch etliche an oder in den Welden / auchsonst baussen alle wege vnd strassen fern von ande-ren Höfen oder Heusern / Köten oder heuser auff-richten/ Vnd aber an den vnd dergleichen enden/allerley argwöhnige geselschafft sich zuuersamb-len pflegt / auch sonst viel vnrhats darauß zubesorgen / So sollen vn-sere Ambtleuth vnd Beuelchaber / auff vnsere höchste straff verbie-ten lassen / das niemandt ohne besichtigung vnd zulassung irer / alsvon vnsert wegen/ einsame heuser oder Köten auffrichte/ wie sie