lvijdie höltzen Bruggen nit allein mit Bredern / sonder auch mit grossenweidtlichen langen Schantzen vnder das gehöltz der Bruggen / zu-uerfassen/ vnd folgendts mit Kissel vnd Sandt zuuberschutten.Wan auch die Schantzen mit der zeit vergencklich werden / alßdannewe in die stat zulegen/ vnd mit Kissel vnd Sandt wider zuunder-fangen / wie vorgemelt.Zum dreizehenden / Da die Fueßpede nit durch die strassen gahnsollen / das dar vber die Graben / von den Erben / güte vnd zimbli-che breide Stege / auch wa von nöten / Leenen gelacht / vnd die Zeunnit zu hoch noch vngemechlich / sonder breide Steelen darfür ge-macht werden / damit die alten vnd jungen ohne gefehrlichkeit vndbeschwerung daruber kommen mögen.Zum vierzehenden / Wa in den Bergen oder sonst die wege vn-gleich / oder an einer seiten hoher oder harter weren / dan an der an-derer/ sollen dieselbige gleicht/ gebreidt/ vnd an einem ende so hartvnd hoch gemacht werden / als an dem andern.Zum funffzehenden / Sollen vnsere Ambtleuthe vnd Beuelcha-ber / sambt etlichen Scheffen vnd den Eltesten von den Nachpau-ren in den Burgerschafften / sambt den Burgermeistern vnd ande-ren (wie obgemelt) alle jahrs in den Paschheiligen dagen / die gemei-ne wege vnd Landtstrassen besichtigen / solches zuvor verkundigenauch die jenige daran der gebrech befunden / furbescheiden / vnd mitfleiß daran sein / das dieser Ordnung allenthalben in den Pfinst-heiligen dagen wurcklich gelebt vnd nachkommen / was gebrechsdaran befunden / abgestellet / gebessert vnd gestrafft werde / wiesich gebürt. Vnd wa es die notturfft erfordert / oder klagten an-quemen/ da sollen sie gleichfalß die Nachpaurwege besichtigen/vnd alles vnd jedes klarlich auffschreiben lassen/ wie die sachenbefunden/ was darinnen beuohlen/ geschehen oder außgericht/sambt den vrsachen so es vnderlassen/ warumb solches dißmalsnit volnzogen werden konne. Vnd sollen vnsere Ambtleuthe vndBeuelchaber vurß. jedes jahrs von dem allem ein abschrifftin vnsere Cantzley vberschicken / damit innen guterorhat be-uelch vnnd beistandt gegeben vnnd gethan werden möge/möge-
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten