lvjhalten / sonder verwuesten vnd verderben lassen wolte / der soll ange-halten werden / die selbe zumachen.Zum neunden / So an einichem ort der grundt vnd gelegenheitdermassen gestalt / das die wege nit woll bestendiglich gemacht vndgebessert werden kondten/ da soll mit den anstossenden gehandeltwerden / an der seiten / dar sich das am besten schicken / vnd darnachder grundt befunden wurdt. Des soll der jeniger so an der anderseiten gelegen / solches zum theil erstatten / vnd der alte weg soll ge-lassen werden / zum theill zu erstattung des neuwen wegs / Wa erdem gelegen / oder dem andern / diesem dafür zu thun was sich ge-bürt. Vnd soll solchs nit von einen jeden nach seinem gefallen / son-der durch vnsere Ambtleuth, Beuelchaber, Scheffen, Nach-barn / wie obgemeldt/ verordent/ vnd der schadt geacht vnd taxirtwerden.Zum zehenden / Welche das Weggelt büren / sollen auch dassel-big zu besserung der wege / da es am meisten von nöthen / anlegen / vdurch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber darauff gesehen / vnd dieRechenschafft dauon alle jahrs gehort werden. Were auch sonstjemandt einiche Wege zumachen oder zuhalten schuldig/ solches sollhiemit nit nachgelassen sein.Zum eilfften / Wa böse Sümpff oder Sprüng weren / da sollenzu wersch durch die Wege/ Buick oder Kallen gelegt/ oder wo vonnöten / Bruggen gemacht werden / da das Wasser durch lauffe /vnd wa man die stein haben mag/ soll man sich befleissigen steinenBruggen zumachen.Zum zwelfften / Soll fleissig darauff gesehen werden / das dieBruggen vber die Wasser vnd Fluß/ bestendiglich vnd woll vnder-halten / vnd wa nötig / new gemacht werden.Wa auch vber die Fluß einiche Bruggen gemacht/ da sollen dieBorder vnd Quer versorgt / v durch die Erben / an eines jeden an-schuß vnderhalten werden / das daß Wasser nit jnbreche / oder vmbdie Bruggen treibe. Wie auch in alle wege gut vnd rathsam were/
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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