schad geschehe. Welcher solches vnderlest/ oder auch sonst dieserOrdnung in einichem theil nit nachsetzt / Da sollen es vnsere Ambt-leuthe vnd Beuelchaber Ambts halber machen lassen / vnd der seu-migen Beesten auff der gemeiner strassen darfur anhalten vndpfenden / biß sie jre gebür oder verlachte vnkösten bezalt / oder auffweiter verweigerung der pfende vmbschlagen / vnd souiel sich dieanlage zu reparierung der wege ertragen / darfür jnbehalten / Im-fall aber einiche von der Ritterschafft / so der wege mit gebrauchen /sich in diesem werck weigerlich hielten / dieselbe sollen vnsere Ambt-leuthe vnd Beuelchaber einen jeden besonder fur sich bescheiden / sievnser vielfeltigen Ordnung der wege erinneren / vnnd denselbennachzusetzen ermahnen / so je billig / das die jenigen / welche die mei-ste Erbschafft haben / vnd also der Wege vnd strassen furnemblichgebrauchen / dieselbige auch nach irem anpart gleichs andern vn-derhalten vnd besseren helffen / Da aber daruber jemandt sich vn-willig erzeigen/ vnd vnserm beuelch nit nachkommen wurde/ deroder dieselbige sollen vns namhafftig vermelt werden / ferner dergebür darnach zurichten / vnd die Graben sollen nit auff das beilie-gende Landt / noch auff das bordt / sonder mitten in die wege geschos-sen / vnd mit vergleicht / auch Hülsen / Dörn vnd Reiser / da es vonnöthen / darunder gelegt werden. Vnd wer die Graben auffschiessenwurdt auff das Landt / der soll schuldig vnd gehalten sein / die wegean seinem anschuß mit anderer guter faster Erden / Steinen vndKiessel güt zumachen / oder wo solches vnderlassen / darfür angese-hen vnd gestrafft werden.Zum siebenden / Soll man den Wegen vnd Strassen die bößseindt / freie lufft / windt vnd Sonnenschein / vnd die Beum / Holtzvnd Heggen darneben nit so hoch wachsen lassen/ das sie inen sol-ches benemen.Zum achten / Wa einiche wege / vnd sonderlich die Landtstras-sen / so gar böß / versuncken oder verdorben weren / das den anschies-senden so hoch beschwerlich / ohne behulff die zumachen / da soll inendurch die Nachbarschafften / mit Fören / Diensten / vnd sonst hulffgeschehen / nach güt beduncken vnser Ambtleuth vnd VerordentenWer sich aber furder darauff vertrösten / die wege nit in besserunghalten/
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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