Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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liiijvnd notturfft weiter verordent werden.Zum dritten / Soll kein Wasser so hoch gequalt / zugelacht oderauffgetrungen / das die strassen oder wege vertrenckt / gruntloß oderarg dardurch gemacht werden / Sonder so von vns / oder den je-nigen so daß von vns macht vnd bewilligung hetten / jemants einichwasser zu quellen oder zu stewen / wie sich gebürt / vnd andern vn-schedlich / zugelassen were oder wurde / vnd die wege dardurch argerwurden / So sollen doch die jenige / die solche erquellung theten / diestrassen vnd wege auff ihre kösten bessern vnd vnderhalten.Wa auch die weg gehöcht / vnd zu Demmen gemacht weren / sosoll denselbigen jre gebürliche breide gegeben / vnd souill mit gutemgrundt gehöcht werden / das die rader zum wenichsten kniehoch bo-nen wasser bleiben.Zum vierten / Were sach / das einicher weg oder straß vmbge-lacht were / ohn gebürliche besichtigung vnd zulassung / solches sollnit allein abgeschafft / sonder auch gestrafft / vnnd hinfurter nit mehrgestatt werden / Es were dan sach / das der weg dardurch rechtervnnd besser wurdt / mit güt beduncken der Verordenten.Zum funfften / Da die wege böß / versuncken oder verfarenseindt / da soll man dieselbige mit greindt / gehöltz / steinen / dörnenoder sonst högen/ vnd dem wasser abdracht machen/ also das es inden Wegen noch Graben nit stahn / sonder wie vorgemelt/ mehrdan knie tieff vnder den radern bleib/ vnd die weg mitten höher/dan an den seiten gehalten werden. Vnd wan die weg trüg seindt/soll ein jeder an seinem anschuß die traden oder wagenleisten jnste-chen/ vnd da es von nöthen/ mit reisern vnd dörnen vnderlegenvnd högen.Zum sechsten / Wa noͤtig neben den wegen / Graben vnd was-ser abdracht zumachen / da soll es bestelt / vnd ein jeder an seinem an-schuß/ Hauß/ Hofe/ Acker vnd anderer Erbschafft gehalten wer-den, die Graben zufegen, gleiche tieff zu einer benenter zeit-vnd alle zugleich/ damit durch des einen versaumbnus andern keinschad