meine der Dörffer / nach gelegenheit der Personen vnd schadens /auch der Stette vnd Dörffer vermögen vnd vorrhats/ zimblicheerstattung thun.Nachdem durch das schwingen/ buchen vnnd brechen desFlachs vnd Hanffs/ offtmals Fewrsnoth vnd schad entstehet/ Soist vnser ernste meinung, das hinfurter solche arbeit ausserhalb vn-serer Stette/ Flecken vnd Dörffer/ bei dem tag/ vnd nit bei dernacht / geschehen soll / welche dargegen thun vnd vbertretten / dasdieselbige / so offt es geschicht / auff drei thalr vnnachlessig gebruchtvnd gestrafft werden.Zudem sollen in vnsern Stetten / die Düppen / Pött / Kachel /vnd dergleichen Becker / anders nit dan in Vorsteden / oder an deneussersten Statt Mauren gestattet werden/ vmb brandts gefehr-ligkeit/ auch rauch vnd stanck zuuermeiden. So auch einiche vordieser vnser Ordnung an andern örtern in vnsern Stetten jre Oe-uen auffgericht/ sollen durch vnsere Beuelchaber vnd Burgermei-ster jedes orts / solche Oeuen abgeschafft vnd nit gestattet wer-den.Wie auch die Frawen vnd Megde oder ander Haußgesind,keine heisse Esche mit Eymern auff Bredder oder Holtzen gebuyn /da es schaden inbringen kondte / zu schutten / so zu mehren zeiten pe-ricul vnd Brandt darauß entstanden / Dergleichen des abents /vnd gegen die nacht / das fewr in den Herden mit dem zuscharren /vnd etwas fur die Katzen vnd Hundt darfür zusetzen/ woll versor-gen/ auch mit dem Melzen auff den Esthen gantz behuetsam vndfursichtig sein / das man sich keins vngemachs zubefahren / Vnddas deme also folg geschehe / solle jederzeit Burgermeister vnd Rhatneben vnsern Beuelchabern jedes orts ein fleissige auffsicht habenvnd die nachlessige jm Bruchten verhör der gebür zustraffen / an-geben.VonE 2
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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