Von abschiessen der geladenenBuchsen.Achdem auch allerhandt vnfall/ jn vnd ausserhalbvnsern Stetten / Flecken vn̄ Dörffern / mit den ge-ladenen Buchsen sich offtmals zutregt/ So ist vn-ser ernster beuelch / das niemandt / er sei wer erwoll/ zu Pferdt oder zu Fueß/ einiche geladeneBuchsen / in vnsere Stett / Flecken vnd Dörffern brenge oder fü-re / dan dieselbige jederzeit fur den pfortzen abschiesse. Viel wenigersollen einiche Buchsen in vnsern Stetten/ Flecken vnd Dörffernbei nachtlicher weil abgeschossen werden / Alles bei vermeidung vn-serer schweren straff vnd vngnadt/ wie dan vnsere Ambtleuthe/Beuelchaber vnd Dienere/ den oder die jenige so dargegen/ in wasschein solches geschehen mocht / handlen wurden / anstundt in ver-strickung zunemen/ vnd nit allein nach befinden der gebür darfüranzusehen / sonder auch den darauß erwachsenen schaden (souern erdessen vermögens) entrichten zulassen / Sonst aber da er solche ent-richtung nit thun konte/ vns die gelegenheit zuerkennen zugeben/fernern beuelchs zugewarten / derwegen dan auch ein jeder vnserVnderthan bei peen funff goltgulden / den Vbertretter alßbaldt erdenselben erfahren wirdet / anzubrengen / nach gelegenheit handt-fast zumachen / vnd vnsern Beambten zuuberliefferen schuldig.Wie die Wege vnd Strassen zu vnder-halten vnd zubesseren.Ls vns vielerley klagten vorkommen / vnd sich auchsonst befunden / das vber vnd wider solche Ordnung /vnd Gebott / so der Hochgeborn Fürst / Herr JohanHertzog zu Cleue / Gulich vnd Berg / ꝛc. vnser lieberHerr Vatter seliger gedechnus/ der weg vnd stras-sen halben auffrichten vnd verkunden lassen / gleichwoll viel weg zu-gemacht / jngezogen / verengt / bequält / vertrenckt / vnd sonst so bößvnd verderblich gemacht worden / das jn vnd außwendigen daherzufaren/ zureiten oder zuwandlen hochbeschwerlich/ Dieweildan
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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