ten konne/ sollen dieselbige noch verordent vnd gemacht werden.Vnd damit solchem allem desto fleissiger nachgegangen / so sol-len vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / dergleichen die Burger-meister auffmerckens haben / vnd daran sein / damit es in vnsernStetten / Freiheiten vnd Dörffern laut obgesetzter Ordnung ge-halten werde.Wa auch der jenig bei welchem Fewr außkombt / dasselbig nitoffenbaret / vnd anstundt zuerkennen gibt / der oder dieselbige sollennach gelegenheit der vberfarung gestrafft werden.So baldt ein fewr entstehet / soll ein jeder Haußwiert mit sei-nem Weib / Kindern vnd Gesinde verfügen / das sie wasser auff dieBöden oder Süller tragen / vnd auff das flüg fewr in den Höfenvnd auff den Dechern güte achtung geben lassen.Vnd in solcher fewrs noth / sollen die jenige so Sarckstein vndPutzen in jren Heusern vnd Höfen haben / die Heuser vnd Hoͤff auffschliessen/ vnd die leuth das Wasser zu dem fewr nemen lassen.Die Burgermeister vnd Rhat in den Stetten/ sollen auch anallen egken der gassen/ fewr pannen halten/ vnnd die in zeit desFewrsnoth anzunden.Gleichfals soll auff den Dörffern / nach gelegenheit / in demauch notwendige fursehung geschehen / wie es ein jeder daselbst ambesten zusein / bedencken wurdet.Ob sich in Fewrsnöthen jemandt vngeschickt / vngehorsam oderfreuentlich / vnd zu handthabung vnd errettung des gemeinen nutz /widerwertig erzeigen wurde, der soll durch die Obrigkeit an densel-ben orten / wie sich gebürt / gestrafft werden.Wurden aber Zimmerleuth, Leyendecker, oder andere perso-nen/vber dem wehren vnd leschen schaden empfangen/dem oder denenigen sollen Burgermeister vnd Rhat in den Stetten/ vnd Ge-meine
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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