Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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xlviijSchwein/ den Nachbaren kein böse lufft noch gestanck zugefügwerde.Item zwischen zweien Heusern keine gassen zulassen / allerhandtvnreinichkeit zuuermeiden.Es sollen auch die Burgermeister vnd Rhäte die verordnungthun vnd vornemen / das die principal Strassen / dahin die Fürenvnd frachten geschehen / mit steinwegen vnd pauiment / wie sich ge-bürt / versorget / vnd die gössen nit langs die heuser / sonder mittenin die strassen verordent vnd gemacht werden. Welches steinwe-gen vnd pauieren ein jeder Burger/ so weit sein Erb sich erstreck/biß zu halber gössen zur strassen hinein / belohnen vnd beköstigen /das vberis aber durch Burgermeister vnd Rhat bestellet / vnd anguten weidtlichen steinen/ so das vielfeltig faren erleiden vnd tra-gen konnen / bestendiglich verricht werden soll. Vnd sollen die Fracht-wagen vnd Karren mitten in den strassen / vnd nit an den seiten fa-ren. Derwegen auch die Strassen in der mitten/ mit guten hartensteinen / durch Burgermeister vnd Rhat jedes orts notturfftiglichbestalt vnd vnderhalten werden sollen. Vnd imfall jemandt daru-ber vbertretten wurde/ soll nach gelegenheit/ wie sich gebürt/ ge-strafft wedren.Es soll auch kein Baum oder Weingarten auff den strassen zupflantzen gestattet / vnd die auffgericht sein mochten / abgeschafftwerden.Ein jeder Burger soll auff ein peen von sechs albus/ alle Sa-terstag die straß vor seinem hauß vnd erbe/ fleissig vnd rein kerenlassen / vnd die vnreinigkeit / welche also zusamen gekert / auff seineMist / Landt oder Gärden / füren mögen. So er aber solches alß-baldt nit thun wurdt/ soll es mit der gemeiner Karren/ die der Bur-germeister in einer jeden Statt darzu bestellen soll / hinweg ge-fürt werden / vnd keines wegs liegen bleiben.Fewr