xlvijmauren bawen / sonder die kunfftige Bew sechßehen fueß weit da-uon gelassen werden/ da kein Wall binnen der Statt vnd Maurenist / noch kommen wurdet / damit nit nötig solche gebew / wan derWall gelegt werden soll / wider abzubrechen.Die Gebelen oder Vorhaupter der heuser so an die strassenkommen sollen/ wa nit gantz/ jedoch zum wenigsten zehen oderzwelff fueß vngefehrlich hoch/ auß dem grundt mit steinen auffrich-tig vnd ohne einiche vbersetz gemacht werden. Doch soll man sich so-uill möglich befleissigen / das die Gebelen vor haupt / mit steinen garaußgemacht / vnd in die höchde mit den andern heusern gezogenvnd gebracht werden mögen.So soll man auch nach gelegenheit der heuser vnd plätz vberdas dritt vnd vierdte hauß vngefehrlich / souiel möglich / notturffti-ge Brandtmauren / mit rhat der Werckmeister legen vnd erbawenlassen.Gleichfals sollen zu mehrer verhütung des Fewrs vnndBrandtschadens / alle Tächer hinfurter mit Leyen oder Pfannen /vnd nit mehr mit Stroh gedeckt werden.Die Schewren vnd Ställ soll man nit zuhart an die heuser /sonder so weit als jmmer möglich/ davon bawen.Kein heimlich gemach oder Prophat / soll nach der strassen vndgemeinen platzen außgehen / noch vberhangen / sonder wer keinenPutz darzu machen will/ soll die heimliche gemacher inwendig auffseiner misten oder platzen / da es einem jeden am besten gelegen /aber doch dermassen machen / verordnen vnd außgehen lassen / dasman die negste nachbauren damit nit verstencke oder verdrencke /auch denselben an jren gebewen vnd mawren / darauß kein nach-theil entstehe.Dergleichen keine Verckensstelle vnd misten auff der strassenvnd gemeinen platzen / sonder binnen hoffs vnd auff dem seinen zu-machen / auch dergestalt / das durch haltung vnd erzeihung derSchwein /
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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