xlvjdieselbige armen zu zeiten von jren gütern / narungen vnd haußhab-lichem wesen getrungen / vnd gar in grundt verderbt werden / wel-ches der Christlichen lieb je stracks zuwider vnd vngemeesz / So setz-en vnd ordnen wir / das solche vnordentliche / vnchristliche / beschwer-liche keuff vnd furleihen / hiemit gentzlich ab vnd verbotten sein / vndden jenigen / so deßfalß verbrechen vnd vbertretten / nit allein dasvorgestreckte gelt vnd waar genommen / sonder sie auch darnebennach gelegenheit des furleihens / gestrafft werden sollen.Von den Juden.S sollen in vnsern Fürstenthumben vnd Landen /wie gleichfals bei den Vnderherligkeiten / oder denenorten / so in gemeinschafft mit vns sitzen / auch bei vn-sern Lehen vnd Schirmbs verwandten / keine Ju-den / so nit nach Christlicher Ordnung getaufft / ge-stattet / auffgehalten oder vergleitet werden / bei vermeidung straffvnd peen.Von bawen in den Stetten.An jemandt einen newen Baw anzulegen ge-meint / soll er vorhin vnsern Richter / Vögt oderSchultheissen / vort den Burgermeister sambtetlichen Scheffen auff die ledige platz füren / vmbdie gelegenheit zubesichtigen / vnd zuuerordnen /wie der furhabende Baw nach der leinen gleich in die richte gezo-gen vnd auffgelegt werden soll.Wie auch vnser Beuelchaber vnd Burgermeister sonst mitfleiß darauff sehen sollen / das keine strassen / gassen oder gemeineplatzen verengt / jngezogen oder mit bawen vbersetzt werden / der-wegen auch vmbgahn / beleit halten / vnd besichtigung thun / ob esan einichem ort geschehen were / das es nit verhalten / sonder ange-geben / abgestelt vnd gebessert werden möge.Gleichfalß soll hinfurter niemandt nahe bei der Statt-mauren
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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