duldet oder gestat werden.Wa auch Schölen gehalten werden/ darunder arme Schölerbefunden/ soll man denselbigen zulassen/ das sie fur den thüren beitag bitten mögen / aber niemandt auff der strassen oder andern or-tern nachlauffen.Neben dem sollen die Schölmeister erkundigung thun / welchearm seindt / vnd sich ohne behülff vnnd Almussen an der Scholennit erhalten konnen / vnd denselbigen das bitten / wie obgemelt / zulassen. Welche aber nit arm / noch zugelassen / vnd sich des lauffensvnd bittens vndernemen / das die / wie sich gebürt / durch die Schol-meister gestrafft werden.Es soll auch weder Schöler / noch niemand anders zugelassenwerden, des Sommers nach der Sonnen Vndergang, vnd desWinters nach acht vhren / fur den heusern vnd thüren Almussenzuheischen.Wa aber andere gesunde Bettler oder Landtleuffer quemen-die soll man nit annemen noch dulden / sonder auß dem Lande wei-Die Prouisoren oder Furstender der Armen/ sollen mit fleißerkundigen / wieuiel Armen in dem Kirßpel seindt / die sich nit erneh-ren konnen / damit denselben notturfft gereicht werde.Die erkundigung der Haußarmen gelegenheit / soll zum wenig-sten alle Quatertemper einmall geschehen / damit man wissen mö-ge / wes sich mitlerzeit verendert.Ein jeder Buyrschafft soll ein fromer man verordent werden,der den Furstendern anzeige / ob mitlerzeit jemandt mit kranckheitoder armut beladen wurde / also das er der Almussen bedurfft / vndhinwider ob die jenigen / so der Almussen gebrauchen / sich vnerbar-lich hielten / oder widerumb gestalt wurden / sich mit arbeit oder sonstzuernehren.DeD 3
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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