Wa sich aber zutrüge / das in den vmbligenden Landen durchVberzüg/ Brandt oder ander gemein vngluck/ an einichem ort dieLeut verdurben / oder beschedigt wurden / das die Armen da nitkondten vnderhalten werden/ vnd des gebürlich beweiß brechten/die sollen nit außgeschlossen / sonder durch die Beuelchaber vnd Pro-uisoren die Almussen zubitten vnd vmbzugahn/ zugelassen/ Auchinen ein schein oder zeichen gegeben werden / Vnd in dem fall sollendie Prediger das Volck vermahnen vnd bewegen/ den frembdensteur zuthun.Die Alte / Krancken vnd Gebrechliche jnlendige arme Leuthoder Bettler / sollen in jren Stetten / Flecken / Kirspeln Dörffern /Ambtern vnderhalten werden. Wa aber an einichem ortt solchefursehung der armen nit gnugsamb geschehen kondte / so soll an dem-selben ort durch vnsere Ambtleuthe / Beuelchaber oder Obrigkeitein schein den armen Leuthen gegeben werden/ wa vnd wie weit einjeder bettlen möge / vnd keinem sonder solchem schein weiter zubett-len dan jme zugelassen / gestattet oder geduldet werden. Doch sol-len Ambtleuth vnd Beuelchaber niemandt solchen schein geben / siehaben sich dan vorhin seiner notturfft / gelegenheit vnd wandelsgnugsamb erkundigt/ vnd gemelten schein/ zu befurderung gemei-nes nutz/ vnd abwendung vieler vnrichtigkeit, den Alten, Lamen,Krancken / Gebrechlichen armen Leuthen / vnd denen / so dermassengeschaffen / das sie sich jrer arbeit nit ernehren konnen / ohn alle ge-schenck/ vnd gutwilliglich vmb Gottes willen mittheilen/ Vnd sodaruber einiche frembde/ starcke oder argwöhnige Bettler betret-ten / sollen angenommen / vnd wa sie argwöhnig befunden / zu pein-licher fragen gestelt/ vnd nach gelegenheit/ vermöge der Rechten/andern zu einem exempel gestrafft werden.Die frembde vnd außlendige Alte / Krancke oder gebrechlicheBettler vnd Arme Leuth/ so jren durchzug nemen wollen/ sollenschein von jrer Obrigkeit brengen / bei sich haben / vnd auff den rech-ten strassen bleiben / Auch sich nit lenger dan ein nacht auff einemortt erhalten / es stunde dan jnen durch Kranckheit vnd sonst son-derliche verhinderung oder gebrech zu / Vnd alßdan nit anders /dan mit furwissen der Obrigkeit / vber die ein nacht zubleiben / ge-duldet
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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