xxrsgethan. Hierwiderumb soll auch in der zulassung kein gunst oderPartheiligkeit angesehen / oder fur die erlaubnus von keinem etwasgefordert oder vngeforderet genommen werden / außgescheiden diegebürliche Accyß.Es sollen auch die Haußleuthe / die kein offne zugelassene Wier-te sein / bei einer straff vnd gelt peen von zehen goltgulden / keinengesunden Betlern / Landtsknechten / Müssiggengern / verdechtigenvnd vnbekanten Kesselbüssern / Glaß / Pott vnd Duppentregern /Kremern vnd Schorrensteinfegern / Geuchlern / Lotterbuben / Bos-senmechern / vnd andern dergleichen Ebentheurern / es sei vnderwelchem schein es woll / essen oder trincken geben / noch in jren Heu-sern auffhalten vnd Herbergen / Vnd ob von gerurten leichtferti-gen gesellen der Haußleuthe einicher daruber beschwerdt wurde /soll er dasselbig vnserm Ambtman oder Beuelchaber des orts zuer-kennen geben. Wo nit / vnd so solches verschwiegen / der gebür dar-umb gestrafft werden.Den Wierten soll nit zugelassen sein / so theur zu zappen / alssie wollen / sonder nach gelegenheit des jahrs vnd des orts veror-dent werden / wie theur sie zappen sollen.Für endt per Predig / vnd anderer Christlicher Kirchen Emb-ter / sollen des Sontags / Heiligen oder Feyrtags / keine gelager ge-halten / noch jemandt Wein oder Bier gezapt werden/ dan alleinfur die frembde wandeler vnd krancken. Vnd so jemandt dargegenthun wurde / der oder dieselbige Wierte oder Gest / sollen das erst-mall ein jeder auff einen goltgulden/ vnd wa sie zum zweiten oderzum dritten mall daruber befunden / nach jrem vermögen gebruchtoder gestrafft / vnd das zappen verbotten werden.Auff den Sontagen vnd anderen Feirtagen soll kein Kreme-rey / kauffen noch verkauffen / in Stetten / Flecken vnd Dörffern /fur ende der Predig vnd anderer Christlicher Kirchen Embter / anemichem ort gehalten oder gebraucht werden / bei verlust des jeni-gen/ so binnen derselbigen zeit auffgethan oder verkaufft wurde.Doch mag man Fleisch/ Brodt/ Tranck vnd essen speiß/ für
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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