xxxiijgeben / erlaubnuß bitten / vnd geloben sich dieser Ordnung gemeeßzuhalten.Den leichtfertigen argwöhnigen personen / vnd denen die vn-erbare geselschafft auffhalten/ soll nit zugelassen/ sonder verbottenwerden Wiertschafft zuhalten/ sowoll binnen als bussen vnsernStetten vnd Flecken.In den Dörffern sollen durch vnsere Ambtleuthe vnd Benelch-haber / mit Rhat der Scheffen / vnd etlicher erbarer Haußleuthe /notturfftige Herbergen vnd Wiertzheuser verordent/ vnd die vnnö-tige vnd vndienliche abgestalt werden.Aber alle Hegkwierts Heuser vnd Herbergen / dergleichen diebussen der strassen / oder die an vnd in den Buschen sitzen / sollengantz abgestalt vnd verbotten werden.Die Wierte / so in oder bussen den Stetten vnd Dörffern / wieobgemelt zugelassen / sollen geloben / das sie wissentlich keine bößheit /vnerbar geselschafften / vnerlich wesen / gezanck / Gotteslesterung /oder verdechtige Personen auffhalten oder herbergen/ sonder dadie bei jnen ankommen / oder sie sonst vermercken / das in jren Heu-sern durch jre Geste / heimbliche Practicken oder anschlege ge-macht wurdē / ohn allen verzug / bei verwurckung der Wiertschafft /vnd sonst hoher straff / der Obrigkeit vermelden / Dergleichen auchkeine vnerbare oder verbottene keuff vnd vertrege gestatten / Danwa sie des etwas erfahren / vnsern Ambtleuthen vnd Beuelchaberntrewlich vnd bey zeiten zuerkennen geben wollen.Deßgleichen / daß die auffrichtige Maß / vnd güte Speiß vndTranck / einem jedern vmb seinen Pfenning reichen / vnd wa einicheSpeiß oder Tranck verdurbe / oder sie damit betrögen weren / dassie die niemandt fürsetzen oder verlassen / sonder den leuthen nachjrem vermögen güt gerech thün wollen.Vnd soll bei vnser höchster straff / keiner herberg oder wiertschaffthalten oder zappen/ der nit/ wie obgerürt zugelassen/ vnd gelöbdengethan.
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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