xxxvjder Predig vnd Kirchen Embter / in den Hallen vnd andern veror-denten vnd bequemen örtern, die von der Kirchen vnd Kirchhöfenzimblich gelegen / verkauffen vnd verlassen / Mit dem bescheidt / dasdoch vor anfang der Predig vnd Kirchen Embter/ vorgerurt/solche Fleischheuser vnd andere Hallen widerumb zugethan wer-den.Es soll auch keinem vnder der Predig vnd andern ChristlichenKirchen Embtern/ mit vnnutzem geschwetz/ vmb vnd auff demKirchhoff zugehen / vnd von jren eusserlichen anlegen zureden / ge-statt werden / bei straff von sechs albus / so offt einer dagegen thunwurde. Darauff auch vnsere Botten fleissig auffsehens ha-ben vnd dauon den dritten Pfenning/ fur jr anbringen geniessensollen.Des Sommers zu neun vhren/ vnd des winters zu sieben vh-ren des abents / sollen alle gelager nit allein gerechent / sonder auchauff vnd auß sein / auff ein peen einem jeden einen Goltgulden / vnddem Wierdt zween goltgulden / vnnachlessig zubruchten / so man-nigmall es geschehe. Doch sollen die frembden so des nachts verblei-ben / vnd die mit jnen wissentlicher erbarer handlung halben zuthunhaben / vnd mit irem guten willen bei inen seindt / hierinnen außge-nommen sein.Die Wierdt vnd Zepper sollen keinem gesessen Haußman mehrborgen / dan einen Oberlendischen gulden / einem Köter zwelff al-bus/ vnd einem Knecht sechs albus/ vnd was darüber geschehe/soll jnen kein Recht gesprochen/ noch pende dauon gegeben wer-denWa auch jemandt zu gelag sitzen wurde/ der kein gelt gebenwolt/ oder den glauben bei dem Wierdt/ biß zu dem obgemeltenpfenning nit hette / der oder dieselbige sollen dem Wierdt ein pfandtlassen / in dreien tagen zulösen. Welche des nit thun / oder sich sonstmutwillig halten wurden / die sollen durch vnsere Beuelchaber an-genommen / etliche tag Wasser vnd Brodt essen vnd trincken / vndsonst nach jrer vberfarung gestrafft werden.Von
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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