xxxiijWas aber sonst vngeferlich / oder auß nachlessigkeit versehen / vndBurgerliche sachen vnd straffen weren / durch die Burgermeistergebüst werden.Von den Ambachts vnd Werckleu-then jns gemein.An soll mit fleiß daran sein / das allerley güteHandtwercks leuth mit der wohnung in vnsereStette vnd Flecken sich begeben / die einem jedenwillig sein vmb ein zimblich vnd billig gelt zu ar-beiten. Vnd sollen die Taglöner vnd arbeits volckin irer arbeit sich trewlich/ fleissig vnd gebürlich halten/ auch mitzimblichem vnd gewohnlichem lohn zufrieden sein.Jedoch sollen vnser Beuelchaber vnd Burgermeister in denStetten / nach gelegenheit der zeit / vnd theurung des jars / die be-lohnung zuhöhen vnd zumindern haben / auch daran sein / das allewähr / so die Taglöner gebrauchen / darnach gesetzt / vnd die auß-wendigen so auff den Marckt oder andern tagen in vnsern Stettenerscheinen / beryff vnd notturfft bekommen / vnd nit vberschatzt / nochmit zerung vnd schlaffgelt vbernommen werden.Von den Wierdtsheusernvnd Herbergen.Achdem wir in erfarung kommen / das viel vner-bare handlungen / vnd ander vnrath / durch man-nigfeltigkeit vnd vnordnung der Wierdtsheuservnd Herbergen sich zutragen vnd verursacht wer-den / so haben wir zu verhütung desselbigen / nach-folgende maß vnd Ordnung gegeben.Erstlich / alle die so jtzundt Herberg oder Wierdtschafft halten /Wein oder Bier zum feilen kauff zappen/ vnd die es kunfftig thunwerden / sollen sich in den Stette vnserm Beuelchaber vnd Burger-meister / vnd auff dem Land vnserm Ambtman vn Beuelchaber / an-geben /
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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