Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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xxvijmengen / oder einem sein gütt mehl auß dem Sack nemen / vnd an-ders oder bösers darin thete / verwechsselte / oder in andere wege be-trüg gebrauchte / solcher falsch soll vnnachlessig gestrafft werden.Wie auch sonst die Müller einem jeden sein gütt allein vnd be-sonder malen sollen / niemandt auffschutten / das forder sei dan her-ab / Auch stettigs die zum ersten in die Müll kommen / nacheinan-der / vnd keinen vor den andern fordern noch fertigen / es were danein armer/ so viel kinder/ vnd kein Brodt hette.Kein Müller soll weder Genß / Hüner / Enten noch ander viehein der Mülen gehen lassen / auch nit mehr Schwein auflegen odermesten / dan souiel jm vor sein haußhaltung notturfftig.Ein jeder Müller soll Eidtspflicht thun / vermöge vnd nach in-halt der formen / so hernach folgt.So offt auch ein Müller ein Knecht annimpt/ soll er bei straffdreier goltgulden / denselbigen jnwendig acht tagen / fur vnsere Be-uelchaber oder Burgermeister stellen/ in mit geburlichen pflichten/wie hernach folgt / gleichfals zubeladen.Verordnung der MülwagenS soll bei einer jeden Mülen ein gemeine wage auff-gericht werden / darinnen Becker vnd andere jr Ge-treidt vnd Mehl jn vnd auß der Mülen wigen lassenmügen / doch so jemandt sein Getreidt vnd Mehl mitder maß gemessen haben woll/ soll demselben solchesvnweigerlich widerfahren/ Vnd soll ein jeder fur sich selbst fleissigauffsehens haben / das sein Getreidt / wie sich gebürt / gemessen oderingewiegen / vnd das mehl in rechter maß vnd gewicht hinwider-umb jm geliebert werdt. So auch sonst in oder bussen den Stettenjemandt sein Korn vnd Mehl dem Müller vngewiegen / oder vnge-messen vertrawen wolte/ soll solches hiedurch vnbenommen sein.MüllersC 2