xxvjben lassen.Erstlich sollen alle Müller/ so in den Stetten gesessen/ binnenvierzehen tagen / nach eröffnung dieses vnsers beuelchs / jre Mül-massen oder Becher vnsern Beuelchabern vnd den Burgermeiste-ren / auff dem Land aber / vnsern Ambtleuthen vnd Beuelchaberneines jeden orts / furbringen / vnd dieselbe eichen vnd zeichnen las-sen / Wie sie auch folgentz alle viertheill jahrs / durch gerurte vnsereAmbtleuthe / Beuelchaber vnd Burgermeister / als obstehet / be-sichtigt werden sollen.Vnd bei vermeidung leibs straff/ soll ein jeder Müller an denordentlichen Massen oder Bechern sich genügen vnd settigen las-sen / vnd daruber ferner nicht greiffen.So soll auch einem jeden frei stehen / selbst bei dem mälen desGetreidts zusein / oder die seine darzu zuuerordnen / des sich dieMüller nicht weigern/ noch jemandt daran verhindern sollen.Wie gleichfals niemandt getrungen werden soll/ sein Getreidtin der Mülen beuteln zulassen / sonder einem jeden frei stehen / dassel-big in der Mülen / oder aber in seinem hauß selbst zubeuteln.Alle gemalsleuthe / die bei einem Müller zumaeln schuldig vndgezwungen / sollen bei derselbigen Zwangmülen bleiben / vnd vonkeinem andern Müller auffgenomen / aber hinwider auch fur allenandern gefurdert werden. Dauon vnsern Vnderthonen / vnd sobinnen Landts gesessen / dagegen geschege / sollen dieselbige darfürder gebür angesehen vnd gestrafft werden. Die Außlendige aber /so jrer Lehen vnd güter halben dem zwang vnderworffen / jmfallder vbertrettung/ solche Lehen vnd güter mit der that verwurckthaben.Es soll ein jeder Müller den Gemalsleuthen auß jrem Ge-treidt / gütt Weitzen / Rocken / auch Gersten vnd Haber mehl / wieein jeder das haben will / zumahlen schuldig sein. Wurde aber je-mandts von Müllern jchtwas anders zu seinem vortheil darundermengen,
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten