Von handthabung obgesetzten Edictsvnnd Articul.Emnach gesinnen wir an euch allen vnd jeden jnson-derheit/ bei den eiden vnd pflichten damit jr vnsverwandt seiet/ Hiemit ernstlich beuehlendt/ dasjr euch vermöge dieses vnsers Edicts/ in allen sei-nen puncten vnd Articulen / vnnachlessig haltet vnderzeiget / die Vberfahrer annemet / beklaget / zu Recht stellet / Vr-theil vnd Recht daruber sprechet/ vnd straffet/ bei vermeidung vn-fer höchster straff / vngnadt / vnd bei verlierung ewer Ambter / Le-hen / Priuilegien vnd Gerechtigkeiten. Vnd gebieten auch euch al-len vnsern Vnderthonen vnd den vnsern / das jr vnsern Ambtleu-then / Beuelchabern / Lehen / Schirmbs vnd andern verwandten /vnd den vnsern vorgerurt / in obgemelten sachen gehorsamb / gut-willig vnd gewertig seiet / die Oberfahrer vnd vngehorsamen an-nemen / verfolgen / in hafftung bringen vnd straffen helffet. Dar-an geschicht vnser ernste meinung / vnd willen vns des zu einemjeden versehen / vnd bei verwurckung der peen vnd straffder Vbertretter vorgenant/ also gehatvnd gethan haben.Endt des voraußgange-nen Edicts.CSSFolgen
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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