xxijS sollen auch alle Einwohner vnd Handwercksleuth /in den Stetten vnd Freiheiten / vnsern Beuelchabernvnd den Burgermeistern an eidts stat geloben / vnsals dem Landtsfürsten / dergleichen berurten vnsernBeuelchabern vnd den Burgermeistern vnd Rhat /in allen gebürlichen vnd obligenden ehafften vnd sachen gehorsambzu leisten / vnd nit widerspennig zusein / Derhalben auch alle vnsereVnderthanen pflichtig sein sollen / jre Dienstleuthe / Arbeiter vndHandtwercker / damit sie solche gelübde / oder den eidt / wie vorge-melt / thun / anzugeben. Vnd sollen zwei Bucher auffgericht wer-den / darinnen alle Burger mit namen vnd zunamen gezeichent / da-uon das ein vnserm Beuelchaber / vnd das ander Burgermeistervnd Rhat zuzustellen. Sonst aber soll es auch mit allen obgesetztenpersonen/ mit vnderschiedtlichen Fragstucken/ vnd anders gehal-ten werden / wie in hieuor gesetztem vnserm Edict von den frembdenEinkomlingen / außtrucklich versehen / vnd keine frembden anders /dan vermöge desselben Edicts/ fur Burger anzunemen vnd zube-stettigen.Ordnung des Weinzappens.N allen vnsern Stetten vnd Flecken sollen drei Kuyr-meister verordent werden / Einer von vnsert wegen /einer auß den Scheffen / vnd der drit auß dem Rhatoder Geschwornen/ deren keiner in zeit der Kuyr selbstWein zappe.Wannehe jemandt Wein einlegt / soll er es gerurten Kuyrmei-stern anzeigen / vmb wieuill er einlegt / auffzuzeichnen. Imfall aberdie Kuyrmeister nicht alle bei der handt/ soll der Burgermeister /sambt den andern Kuyrmeistern / die anzeichnus machen / vnd denabwesenden zu jrer ankunfft mit zuerkennen geben.Welcher gemeint ist / einig stuck Weins zum feilen kauff auffzu-stechen/ soll bemelten dreien Kuyrmeistern solches angeben/ vmbdas stuck zu kuyren/ auch dasselbig nit auffthun/ es sei dan vonden obgerurten dreien gekuyrt. So aber der Kuyrmeister einicherverreisen
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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