Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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xviijstrafft / Sonsten aber gleichwoll mit der vorgehender dreifachigerProclamation vnd Kirchenrüff/ wie von alters gewonlich/ auchRechtens / jederzeit stracks gehalten werden soll.Zudem soll der Pastor jedes orts ein Buch der gebür zu rich-ten / vnd darin den tag / platz vnd orth der Ehegelobden / versprech-ung vnd vertrawen / wie auch der contrahierender Eheleuth / so sichobgerurter gestalt zusamen verlobt vnd vertrawet / dergleichen dienamen der gezeugen / sambt allen vmbstenden / fleissig / rein schrei-ben / vnd solch Buch bei sich in guter auffsicht vnd verwarsam hal-ten / Welches nach seinem abstandt oder thodtlichen hinfall bei derKirchen verwarlich zubleiben. Alles bei vermeidung vnser sonder-licher vngnadt vnd ernster bestraffung.Trunckenschafft / vnd das nötigen jn demzutrincken zuuermeiden.Achdem auß Trunckenheit / wie man täglichs be-findt / der Almechtig Gott hochlich erzörnt / auchviel lasters / vbels vnd vnrhats entstehet / so solldie Trunckenschafft / vnd das nötigen in dem zu-trincken / hinfurter bei vnsern Vnderthonen / vndandern den vnsern vermitten/ vnd daruber ernstlich gehalten wer-den. Vnd so auß Trunckenheit oder solchem nötigen einiche Got-teslesterung/ Mordt/ Todtschlege/ Ehebruch vnd andere Vbel-thaten / Laster vnd vnzucht erfolgten / soll dasselbig vns durch vnse-re Ambtleuthe vnd Beuelchaber vnderscheidlich angezeigt werden /vmb nach gelegenheit geburlich einsehens vnd straff geschehen zulassen.Ordnung der Wirtsheuser vndHerbergen.Jeweil auch durch mannigfeltigkeit vnd vnord-nung der Wirtsheuser vnd Herbergen/ viel vner-bare handlungen / vnd ander vnrath sich zutragenvnd verursacht werden / soll der Ordnung vnd Po-licen