xvijA auch ein Eheman ein ander Weib / oder einEhefraw einen andern Man /in gestalt der heili-ger Ehe / bei leben der ersten Ehegesellen nimbt /welche vbelthat dan auch ein Ehebruch / vndgrosser dan dasselbig laster ist / sollen der oder diejenige / welche solches lasters betrieglicher weiß/ mit wissen vnd wil-len / vrsach geben vnd vollnbringen / vermöge vorgerurter Keyserli-cher Maiestat vnd des Reichs Peinlicher Gerichts Ordnung /gleichfals mit dem Schwerdt gestrafft werden.Heimliche Trew wider der Eltern willen.Jeweil auch etliche ohne furwissen vnd bewilligungder Eltern / oder der jenigen den sie in stat der Elterbeuohlen / oder auch wider derselben willen / sichheimlich vertrawen / welches dan nit allein gerur-2ten Eltern vnnd Verwandten zum hochsten be-schwerlich / sonder auch zu vielfeltiger ergernus reichen thut / so sol-len dieselbige/ wa sie vnder funffvndzwentzig jaren alt/ nach gele-genheit/ an dem vierten theil jrer haab vnd güter gestrafft werden.So dan auch auß dem heimlichen vertrawen vnd Eheuer-sprechen / welches dannoch jederzeit im Rechten hochstraflich er-acht vnd verbotten/ grosser vnrhat/ zweispalt/ vnheil vnd viel be-schwernussen erfolgen/ zudem/ die gemeine beschriebene Rechten vndCanones, darin heilsame maß/ form vnd Ordnung geben/ Als istauch vnser ernste meinung vnd beuelch / das keine Ehegelöbd / ver-sprechung vnd vertrawen/ so nit in gegenwertigkeit des Pastorseines jeden orts oder eines Priesters (welchen gerurter Pastor dar-zu erlaubt) vnd zweien oder dreien gezeugen / mit offentlichen / ron-den / claren / verstendtlichen / vnd darzu dienlichen worten besche-hen / krefftig vnd verbundtlich zuachten / sonder alle Ehegelöbde /versprechung vnd vertrawen / so oberzelter massen nit zugegangenallerding nichtig / crafftloß / vnd ohne einiche wirckung sein / Zudemder oder die jenige/ so sich derselben behelffen wollen/ einem ande-ren zum exempel / wegen alsolcher verbottener heimlicher Eheuer-sprechung/ gelöbden vnd vertrawen/ nach allen vmbstenden ge-strafftB
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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