xvjhoch erzurnet, vnd der negst zum bösen verursacht, Derhalbenwollen wir / das solchem keins wegs lenger zugesehen oder gestatt /sonder die Vberfahrer angenommen / vnd der gebür gestrafft wer-den.Notzucht / da Frawen oder Jungfrawen mit ge-walt vnd wider jren willen jre ehr abgenommen.O jemandt einer vnuerleumbter Ehefrawen / Wit-wen oder Jungfrawen / mit gewalt oder wider jrenwillen / jre Jungfrawliche oder Frawliche Ehr ne-me / derselbig Vbeltheter soll vermög KeyserlicherMaiestat / vnd des heiligen Reichs Peinlicher Ge-richts Ordnung / auff beklagung der benöttigten / in außfürungder mißthat / einem Rauber gleich / mit dem Schwerdt vomleben zum thodt gericht werden. So sich aber einer solches ob-gemeltes mißhandels freuentlicher vnd gewaltiger weiß gegen ei-ner vnuerleumbter Frawen oder Jungfrawen vnderstunde / vndsich die Fraw oder Jungfraw seiner erwehrete/ oder von solcherbeschwernuß sonst erret wurde / derselbig Vbeltheter soll auff bekla-gung der benöttigten / in außfürung der mißhandlung / nach gele-genheit vnd gestalt der personen vnd vnderstandenen mißthat / ge-strafft werden/ vnd sollen darin Richter vnd Vrtheiler rhats ge-brauchen.Entschacken oder verfüren Frawen oder Jung-frawen / wider jren vnd der Eltern willen.Elcher auch ein Fraw oder Jungfraw wideriren vnd jrer Eltern willen entfüren oder ent-schacken wurde/ soll vns mit leib vnd gutt instraff gefallen sein / vnd sonst vermöge vnser Fur-stenthumben vnd Lande Priuilegien damit ge-halten werden.Da bei leben eines Ehegemahls ein anderMan oder Weib genommen wurdt.
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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