XVStarcke vnd gesunde jnlendigebekante Muſſiggenger.Ergleichen sollen auch keine starcke oder gesunde in-lendige vnd bekante Mussiggenger / es sei vnderwelchem schein es woll/ jn einichem orth gestattet/vnderschleifft / auffgehalten / behauset oder beher-bergt werden / dan allein in Stetten / Flecken vndansehenlichen Dörffern vmb jren pfenning zuzeren/ vnd sich ehr-licher handlung zugebrauchen vnd zuerneren. Welche aber keineGult oder Renthen haben / vnd sich keines handtwercks / kauff-manschafft oder anderer ehrlicher handlungen ernehren / Sollenvnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber nach denselbigen erfahren /vnd sich erkundigen / Vnd wan der verdacht bei den Personen er-funden / sie furbescheiden / vnd erfragen / woher in solch gelt / davonsie zeren / komme / dieweil sie doch kein namhafftige handtierung /kauffmanschafft oder handtwercker treiben vnd gebrauchen/ auchsonst an jren gütern des nit haben. Wa alßdan dieselbige personenkein bestendige vnd ergrundte vrsachen des anzuzeigen hetten/ vndder verdacht also auff jnen ligen blieb / sollen sie gefencklich angenom-men / vnd der gebür gegen sie vortgefahren vnd gehandelt werden.Heiden oder Zigeuner.Je Heiden oder Zigeuner / sollen nit gelitten / gedul-det oder vergleidt werden / Sonder wa sie betret-ten / vnd jemandt mit der that gegen sie handlenwurdt / der soll daran nit gefreuelt noch vnrecht ge-than haben.Ergerlich vnehrlich leben vnd beiwohnen / auchoffentlicher Ehebruch vnd andere laster.Jeweill auch viel leichtfertiger personen in ergerlich-em vnehrlichem leben vnd beiwohnen/ auch etlichein offentlichen Ehebruch vnd andern lastern gedul-det vnd vngestrafft bleiben / dardurch der AlmechtighochB 2
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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