xiiijnirgendt anders dan in Stetten / Flecken vnd Dörffern da daKirßpels kirchen sein / oder sonst auff offenbaren Marckten feyltragen vnd haben/ vnd nit von hauß zu hauß gehen/ das auch die-selbige / die also / wie obgemelt / bekandt sein / vnd schein von jrer Ö-brigkeit haben / vnd darauff von vnsern Ambtleuthen vnd Beuelch-habern zugelassen werden / bei den Haußleuthen kein essen / trinckenoder herberg gesinnen/ sonder in gemeinen Herbergen jre notturfftmit zuchtigen worten vmb geburliche bezahlung suchen.Frembde vnbekante, so allerley Salben, Ge-kreuter / Triackel / Rattenkraut / vnd andere be-trugliche wahren verkauffen.Jeweil auch etliche frembde vnbekante / allerleySalben / Gekreuter / Triackell / Rattenkraut / vndandere betrugliche wahren / hin vnd wider den ar-men einfeltigen Vnderthanen mit geschmucktenvberredungen verkauffen / dardurch dieselbige zumehrmalen in gefarliche leibs schwacheit fallen/ auch zuzeiten da-mit vergeben werden / soll man dieselbige hinfur nit zulassen noch ge-statten/ vnd imfall sie sich daruber eindringen wurden/ alßdan irekremereien anzuhalten/ vnnd ferner bescheidts vnd beuelchs vonvns zugewarten.Frembde vnbekante Mussiggenger.Je Frembde vnd vnbekante Mussisgenger / sollenin der rechten strassen bleiben / vnd ohne vorwissender Obrigkeit / nit anders geduldet vnd gelittenwerden / dan in Stetten / Flecken oder ansehenlich-en Dörffern zu herbergen / vnd jren durchzug zu-nemen / auch nit lenger dan ein nacht an einem ort zuuerbleiben / Estrügen sich dan redliche vrsachen von kranckheiten oder anders zu /das sie nit vort kommen kondten / welches doch die wirde an einemjeden orth / der Obrigkeit anzeigen sollen.Starcke
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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