XIVIn vnd außwendige Betler.Er jn vnd außwendiger Betler halben/ sol es ver-möge der Ordnung vnd Policey / so wir derwegensonderlich außgehen lassen/ gehalten/ vnnd derostracks nachkommen / Auch in den Kirchen außge-ruffen werden / das alle vnd jede frembde / vnbe-kante Mussiggenger / starcke Betler / Hermlöse oder GardendeKnecht jnwendig xxiiij vhren nach solchem außruff auß vnsern Lan-den zu weichen / vnd sich darnach auff vnser höchster straff vnd vn-gnadt nit mehr finden zulassen. Welche aber zu verachtung diesesvnsers verbots daruber betretten / sollen dieselbige gefenglich ange-nommen, vnd mit denen, wie wir vnsern Ambtleuthen vnd Be-uelchabern weiters zu beuehlen gemeint/ gehandelt werden.Kesselbüsser / Glaß / Pott vnd Duppendreger /Schorensteinfeger / Geuchler / Lotterbüben /Boͤssenmecher / rc.S soll keinen Kesselbüssern / Glaß / Pott vnd Dup /pentregern / Schorensteinfeger / Geuchlern / Lot-terbüben / Bössenmechern / vnd andern dergleichenAbentheurern / durch vnsere Landen zuziehen / zuge-lassen werden / dan allein denen / die eines erbarenwandels / bekant / vnd schein von irer Obrigkeit bringen / vnnd inden Landen da sie seeßhafft vnd wohnen / verbleiben / vnd nit auß-wendig in frembde Land lauffen/ dan allein zu erbarer handlung/vnd jre nahrung zusuchen.Allein auff offenbaren Marckt feyll zu haben / vndnit von hauß zu hauͦß gehen/ noch bei den Haußleuthen essen/drincken oder herberg zugesinnen.Eine Kremer/ Glaß/ Pott vnd Duppentreger/ oderder Gleichen / sollen auch jchtwas an der Haußleut heu-ser feyll tragen oder anbieten / sonder die alle sollen vonjrer Obrigkeit da sie wonhafftig / schein bringen / vndirgends
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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