Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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strenglich handlen / vnd sie daruber nit bei sich leiden oder dulden-Alles bei peen der Acht.Sacramentierer.Ergleichen alle die da halten / schreiben oder leh-ren / das in dem Hochwürdigsten Sacrament desAltars / der warer leib vnd blüt vijsers Herrn Chri-sti nit wesentlich vnd gegenwertig / sonder allein fi-gurlich / bedeutlich oder gar nit sei/ sollen in keinenweg gestattet / Sonder auß vnsern Fürstenthumben / vnd von denvnsern obgemelt verbannen sein / Wie wir sie auch Hiemit verbannen/ Also wo sie nach vmbganck dreier wochen/ als dieses vnse-Edict verkundigt / betretten / an leib vnd leben gestrafft / vnd sonstmit jnen gehalten werden soll / wie in der Keyserlichen Constitutionvon den Widerteuffern gemelt ist / vnd in dem jrer einiche / nachvmbgangh der dreier bestimbter wochen entweichen wurden / der-selbigen haab vnd güter sollen verwurckt sein / vnd in jr statt ange-nommen werden.Gotteslesterung / fluchen vnd schweiren.Je Gotteslesterer / Blasphemi oder Könsprecher /sollen sambt jren auffheltern / vnd denen die es wis-sentlich verschweigen / inhalt Keyserlichter MayestatOrdnung vnd Reformation der Policey / Anno etc.acht vndviertzig zu Augßpurg auffgericht / ange-nommen / vnd am leben / oder mit benemung etlicher glider / wie sichdas nach gelegenheit der personen vnd geübter Gotteslesterung/auch Ordnung der Rechten eigent vnd gebürt / peiflich gestrafft /Aber die Flücher vnd Schwerer / welche vber die vorige jnen besche-hen ermanung dauon nit abstehen / mit dem thurn oder geltbüß /nach gestalt der vbertrettung ernstlich gestrafft werden. Welcheauch die Mutter Gottes Mariam vnnd die Heiligen leste-ren / einicherley weiß bei denen schweren oder fluchen / sollen nachgelegenheit der vberfarung / darfür angesehen vnd gestrafft wer-den.Rottie-A 3