Rottierung vnd Coniuration.S sollen auch keine Rottung / Coniuration oder ver-bundtnus dem Gottlichen wort / Christlichen Religi-on oder Obrigkeit zu wider / heimlich oder offenbarfurgenomen werden / sonder die Vberfarer / sambt den-en die darbei vnd vber gewest / vermöge der Keyserli-hten leib vnd leben/ haab vnd güter verwurckt haben.Winckelprediger.Je Winckelprediger vnd Lehrer / auch alle andere /die nit ordentlich nach Gottes jnsatzung vnd vnsersHerrn Vatters seligen außgangner Ordnung / be-ruffen / oder auch von vns nit zugelassen / sollen inkeinen wege gestattet / Sonder wa sie betretten /sambt iren Auffentheltern / Anhengern vnd Zustendern / an leibvnd leben / vnd so sie entwichen / an jren gütern gestrafft werden.Zuchtrucker / Verkauffer vnd Fürer.En Buchtruckern / Verkauffern vnd Fürern sollnit gestat werden / einiche Bücher / so den Wider-theuffern / Sacramentierern / Gotteslesterern /oder Auffrürischen anhengig / oder sonst schmehevnd schandtbücher / schrifften oder gemeels weren /feyll zuhaben / zuuerkauffen oder zubringen. Sonder welche nachpublicierung dieses vnsers Edicts damit betretten / denen sollen sol-che Bücher / schmehe vnd schandtschrifften oder gemeels abgenom-men / vns zugeschickt / vnd sie auch in vnsern Fürstenthumben vndLanden / Bücher feyll zuhaben nit mehr gestattet werden. Vnd sol-len die Pastör vnd Schultheissen / Vögt oder Richter / jedes orts /hie auff samender handt fleissig acht haben / das keine Bücher ver-kaufft werden/ sie seien dan vorhin durch die Pastör vnd Dienerder Kirchen besichtigt vnd zugelassen.Dergleichen sollen sie auch von den vnsern nit gegolden / emp-fangen oder behalten / sonder den Ambtleuthen vnd Obristen /Auch
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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